
Das ging schnell: Am Grundstück des Königs von Thailand sind die Kameras entfernt worden. Ihre Ausrichtung auf den Außenbereich ohne entsprechende Hinweise war bei Bürgern auf Kritik gestoßen. Vogelhäuschen, aus dem solche Kameras an der Brahmspromenade hervorgelugt hatten, sind geleert worden.
Eine Rolle gespielt haben dürfte dabei die Berichterstattung über die Angelegenheit Überwachung am Königshaus "fraglich" . Offenbar sind im Hintergrund Gespräche der deutschen Behörden mit den Verantwortlichen gelaufen.
Die Polizei hatte nach eigenen Angaben Kontakte mit ihrem Verbindungsbeamten zum thailändischen Königshaus sowie mit den für die technische Situation am Anwesen in Tutzing zuständigen Personen aufgenommen.

Es gibt diplomatische Vorrechte...

Die rechtliche Beurteilung der Angelegenheit ist eigentlich aufgrund diverser höchstrichterlicher Urteile eindeutig. Sowohl nach deutscher als auch europäischer Rechtslage ist eine Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume - wie beispielsweise der Brahmspromenade - nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Dazu gehört die Wahrnehmung berechtigter Interessen, die mit dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht, insbesondere dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, der betroffenen Bürger abzuwägen sind.
Zu klären war also die Frage, ob das Sicherheitsbedürfnis des Königs vom Thailand, der die Tutzinger Villa gekauft hat, nur dadurch ausreichend befriedigt werden kann, dass auch der gesamte seinem Anwesen vorgelagerte öffentliche Verkehrsraum überwacht wird. Vereinzelt wurde vorgebracht, ein etwaiger diplomatischer Sonderstatus des Königs sowie des Anwesens in Tutzing erübrige jede weitere Diskussion über die Zulässigkeit der Überwachung.
Die rechtlichen Grundlagen für diese Sonderbehandlung von Diplomaten finden sich im Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 (kurz WÜD), das in Deutschland durch Gesetz vom 6. August 1964 ratifiziert wurde. Zu den so genannten diplomatischen Vorrechten gehören unter anderem die Freiheit von Festnahme und Haft (Artikel 29 WÜD), die Unverletzlichkeit der Missionsräume sowie auch der Privatwohnung des Diplomaten (Artikel 22 und 30 WÜD) und weitgehende Steuerbefreiung (Artikel 34 WÜD).
... aber auch Diplomaten müssen sich an die Gesetze des Empfangsstaates halten

Für die rechtliche Behandlung eines etwaigen Verstoßes gegen nationales Ordnungs- und Sicherheitsrecht – und darum geht es bei einer zu weit reichenden Videoüberwachung - muss unterschieden werden. Soweit es um eine Ahndung eines in der Vergangenheit liegenden Verstoßes geht, ist der so genannte repressive (also bestrafende) Bereich betroffen. In diesem Bereich genießen Diplomaten im Ausland weitgehende Immunität (Artikel 31 WÜD). Soweit es jedoch um das Abstellen des fortwährenden Verstoßes geht, bewegt man sich im so genannten präventiven (also zukunftsgerichtet Gefahren abwehrenden) Bereich. In diesen reicht die diplomatische Immunität in aller Regel nicht hinein, denn auch Diplomaten müssen sich an die Gesetze und Rechtsvorschriften des Empfangsstaates halten (Artikel 41 WÜD).
Verdeutlichen kann man sich diesen Zusammenhang an folgendem Beispiel: Stiehlt ein Diplomat in einem Supermarkt eine Tüte Milch, so mag es sein, dass er sich wegen dieses Delikts nicht vor dem deutschen Strafrichter, sondern allenfalls vor einem Strafgericht seines Heimatstaates verantworten muss. Beobachtet jedoch ein Polizist den selben Diplomaten in dem Moment, als dieser sich die Tüte Milch unter den Mantel schiebt, wäre es doch ein sehr befremdliches Ergebnis, wenn der Polizist die Tat aus Rücksicht auf diplomatische Beziehungen nicht verhindern dürfte.
Übertragen auf den Fall der Videoüberwachung bedeutet dies: Soweit die Überwachung einen rechtswidrigen Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz darstellt, dürfte eine Ahndung, etwa mit einem Bußgeld, für vergangene Verstöße an etwaig bestehenden diplomatischen Vorrechten scheitern. Dies bedeutet aber noch lange nicht, dass man einer andauernden zu weit gehenden Überwachung jetzt und in der Zukunft stets tatenlos zusehen müsste. Es geht eben nicht um die Bestrafung, sondern um das Abstellen eines Verstoßes.
Add a comment
Comments
Das Entfernen der Kameras ging ja dank dieser und weiterer Berichterstattung in den Medien wirklich überraschend schnell. Statt sich wie manche ohne Sachkenntnisse nur darüber zu amüsieren, haben andere gehandelt.