Gemeindeleben
19.12.2017
Von vorOrt.news

Überwachung am Königshaus "fraglich"

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Hier hängt die zur Bramspromenade gerichtete Kamera (Pfeil) © Gerd Vahsen

Kameras an der Villa des Königs von Thailand erregen in Tutzing Aufmerksamkeit. Sie sind nämlich auf öffentlichen Grund gerichtet, so auf die Brahmspromenade.

Die Starnberger Polizei steht aus diesem Grund in engem Kontakt mit ihrem Verbindungsbeamten zum thailändischen Königshaus, wie sie gegenüber vorOrt.news mitgeteilt hat. Ebenso sei sie in Kontakt mit den für die technische Situation am Anwesen in Tutzing verantwortlichen Personen.

„Es wurde mir von beiden Seiten zugesichert, die im Moment sehr fragliche Situation bezüglich der Videoüberwachung am Grundstück zeitnah so zu verändern, dass die rechtlichen Voraussetzungen eingehalten werden“, erklärt Polizeihauptkommissar Kai Motschmann. Die Umsetzung werde selbstverständlich überwacht.

Noch als thailändischer Kronprinz hatte Maha Vajiralongkorn, der heutige König Rama X., die denkmalgeschützte frühere Villa Stolberg gekauft, die in Tutzing zwischen der Hauptstraße und der Brahmspromenade liegt. Als Kaufpreis sind gerüchteweise zwölf Millionen Euro genannt worden.

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Unten lugt die Kamera heraus © Gerd Vahsen
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BGH sieht Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

Zur Videoüberwachung hat der Bundesgerichtshof (BGH) mehrmals entschieden, so mit Urteilen vom 16. März 2010 und 21. Oktober 2011. Die Überwachung von Nachbarn oder Nutzern des öffentlichen Verkehrsraumes stellt grundsätzlich eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dieser Personen dar. Diese Beeinträchtigung kann nur gerechtfertigt sein, wenn die Rechtsgüter des Betreibers der Videoanlage im Rahmen einer verfassungsmäßigen Rechtsgüterabwägung als gewichtiger anzusehen sind. In der Regel wird vom Betreiber der Videoanlage verlangt, dass er seine Kameras allein auf sein eigenes Grundstück ausrichtet, da der Schutz seiner Rechtsgüter nicht die Überwachung des öffentlichen Verkehrsraum erfordert. Zu vermuten ist daher, dass auch gegen den König eine zivilrechtlicher Unterlassungsklage erfolgversprechend wäre.

Auf europäischer Ebene hat sich auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit der Sache befasst und mit Urteil vom 11. Dezember 2014 entschieden, dass eine private Videoüberwachung den Schutzbereich der europäischen Datenschutz-Richtlinie berührt. Diese Richtline ist in Deutschland durch das Bundesdatenschutzgesetz umgesetzt. In dessen Paragraf 6 b ist ausdrücklich vorgesehen, dass eine Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume nur unter bestimmten Voraussetzungen - insbesondere Wahrnehmung berechtigter Interessen - zulässig ist. Der Maßstab dürfte hier der gleiche sein, den auch der BGH in den früheren Urteilen angelegt hat, so dass grundsätzlich die Kamera nur auf das eigene Grundstück ausgerichtet werden darf.

Selbst wenn eine Überwachung grundsätzlich zulässig sein sollte, verlangt Paragraf 6 b BDSG in seinem Absatz 2 einen Hinweis auf die Überwachung. Ein Verstoß gegen das BDSG kann wiederum zu zivilrechtlichen Unterlassungsansprüchen führen, stellt aber auch eine Ordnungswidrigkeit nach Paragraf 43 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesdatenschutzgesetzes dar, die von der zuständigen Aufsichtsbehörde geahndet werden kann. In Bayern ist dies das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht.

Quelle Titelbild: G.V.
ID: 271
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Comments

Schön dass dieses Thema aufgegriffen wurde.

Neben der hier abgebildeten Kamera gibt es noch zwei weitere etwas oben im Baum, getarnt als Vogelhäuschen, die ebenfalls öffentlichen Raum und das Nachbargrundstück erfassen.

Ich gehe jeden Morgen an der Brahmspromenade spazieren. Nicht nur mich stört es gewaltig, hier von drei Kameras erfasst und überwacht zu werden.

Wenn der König wirklich mal da ist hat er sicher Wachpersonal. So gefährdet kann er wohl bei uns nicht sein. Wozu diese Kameras ?

Es bleibt nur zu hoffen, dass die Behörden schnell eingreifen.






(Bearbeitet)