Von vorOrt.news

Tutzinger Ortsbausatzung wird überarbeitet

Für wichtige Aspekte beim Bauen in der Gemeinde wird es wohl neue Regeln geben

„Nicht umsonst arbeiten wir an unserer Ortsbausatzung.“ Das hat Bürgermeisterin Marlene Greinwald kürzlich im Bauausschuss des Gemeinderats gesagt. Anlass war die Befreiung von einer bestimmten Regelung in der Satzung bei einem Vorhaben in der Lindenallee. Einhaltung der Satzung wäre "kontraproduktiv" ist kein Einzelfall. Immer wieder kommt es zu Befreiungen von Bebauungsplänen und auch von der Tutzinger Ortsbausatzung.

Erst in der Februar-Sitzung des Bauausschusses war dies der Fall gewesen. Dabei ging es um ein Bauvorhaben an der Boeckelerstraße. Dort wie auch an der Lindenallee hätten Garagen, wenn es nach der Ortsbausatzung ginge, Satteldächer erhalten müssen, ebenso wie die jeweiligen Hauptgebäude. In beiden Fällen hat der Ausschuss von dieser Regelung abgesehen. Zwei Befreiungen in der Boeckelerstraße

Offenbar soll die Tutzinger Ortsbausatzung komplett überarbeitet werden. In einer Klausur am vergangenen Wochenende hat sich der Gemeinderat mit diesem Thema beschäftigt.

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Tutzing hält sich beim Bauen den Spiegel vor: Hier ein Blick in den Ortsteil Kampberg © L.G.

Dabei dürfte es um zahlreiche Details gehen, die fürs künftige Bauen in Tutzing wichtig sind. So legt die Ortsbausatzung zum Beispiel für die Errichtung von frei stehenden Einzelhäusern bisher eine Mindestgröße der jeweiligen Baugrundstücke von 600 Quadratmetern fest. Für Doppelhäuser gelten 900 Quadratmeter, also je Doppelhaushälfte 450 Quadratmeter.

Einfriedungen an öffentlichen und privaten Verkehrsflächen sind nur in Form von Holzzäunen, lebenden Hecken oder Maschendrahtgeweben mit durchgehender Hinterpflanzung aus heimischen Gehölzen zulässig. Die Höhe der Einfriedung an öffentlichen und privaten Verkehrsflächen darf einschließlich Sockel 1,50 Meter ab Oberkante der Verkehrsfläche nicht überschreiten.

Antennen-, sowie Satellitenempfangsanlagen, die dem Empfang der allgemein üblichen Sender dienen, sind bei Gebäuden ab drei Wohnungen als Gemeinschaftsanlagen auszubilden.

Detaillierte Regelungen gibt es auch für Garagen, Carports und Stellplätze, von der Gesaltung über Stauräume bis zu Zufahrten. Tiefgaragen sind zur Reduzierung der Versiegelung und Erhalt des natürlichen Geländes „mindestens einhüftig unter den Gebäuden anzuordnen“. Stellplätze sind einzugrünen. Bei Stellplatzanlagen mit mehr als vier PKW sind diese durch standortgerechte Bäume und Sträucher zu gliedern.

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Bei der Nutzungsänderung von stillgelegten, für landwirtschaftliche Zwecke errichteten Gebäuden setzt die Ortsbausatzung die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden auf drei fest. Bei der Neuerrichtung von Gebäuden anstelle von bisher für landwirtschaftliche Zwecke errichtete Anwesen bzw. Nutzungsänderung bestehender Gebäude wird für das Erdgeschoss gewerbliche, landwirtschaftliche oder ähnliche Nutzung festgesetzt. „Bei der Neuerrichtung von Gebäuden anstelle von bisher für landwirtschaftliche Zwecke errichteten Anwesen sollte die äußere Gestalt im wesentlichen gewahrt bleiben’“, gibt die Satzung vor.

Dachgauben sind genehmigungsfrei zulässig, wenn sie bestimmte Punkte erfüllen, so unter anderem Hauptdach über 30 Grad Dachneigung, außerdem Einbau so in die Dachfläche, dass proportionsgerechte Abstände zum Ortgang, First, Kehlen, Grade und Traufe eingehalten werden. Die Höhe der Dachgaube darf ein Drittel der Dachhöhe nicht überschreiten.

Nicht überbaute Flächen einschließlich der unterbauten Freiflächen sind unter Erhaltung und Berücksichtigung des vorhandenen Baum- und Gehölzbestandes zu begrünen, soweit diese Flächen nicht für eine andere zulässige Nutzung erforderlich sind. Für die Bepflanzung sind Bäume und Sträucher standortgerechter und einheimischer Gehölzarten zu verwenden. Die Versiegelung der Grundstücke ist zu reduzieren. Die nicht überdachten Flächen sind wasserdurchlässig auszubilden.

Wie all diese Regeln künftig aussehen werden, wo es Änderungen geben wird und wo nicht, ist bisher nicht bekannt.

Quelle Titelbild: L.G.
ID: 1731
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