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Gemeinde hält an Hotelnutzung für Seehof fest

Veränderungssperre soll wesentliche Änderungen des Bebauungsplans ermöglichen

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"Planungsrechtliche Absicherung der Nutzung als Hotel": Auch wenn es sicher nicht wieder so aussehen wird wie auf dieser alten Ansichtskarte - am Hotel will die Gemeinde festhalten © Sammlung Gernot Abendt

Für das Seehof-Grundstück will die Gemeinde Tutzing noch sehr viel deutlichere Vorgaben machen als bisher. Dazu gehört eine planungsrechtliche Absicherung der Hotelnutzung.

Am Dienstag hat Bürgermeisterin Marlene Greinwald im Bau- und Ortsplanungsausschuss des Gemeinderats eine Änderung des betreffenden Bebauungsplans und eine Veränderungssperre für das Areal angekündigt. Veränderungssperre für Seehof Mit schriftlichen Erläuterungen hat die Gemeinde mehrere damit verbundene Planungsziele erläutert. Inzwischen hat die Gemeinde eine ergänzte Version dieser Erläuterungen nachgereicht. In Sachen Seehof scheint also derzeit alles recht schnell zu gehen. Wegen einer Frist hatte die Bürgermeisterin die Angelegenheit im Ausschuss als eilbedürftig bezeichnet. Nach den Erläuterungen soll das bestehende Baurecht „modifiziert, weiterentwickelt und konkretisiert“ werden, „um städtebauliche Konflikte und Spannungen zu bewältigen sowie Auslegungs- und Vollzugsfragen zu lösen, die durch den momentan vorliegenden Antrag deutlich geworden sind“. Dabei handelt es sich um einen im September vom Gemeinderat abgelehnten Vorbescheidantrag für ein "Boardinghaus".

In den Erläuterungen bezeichnet die Gemeinde eine Änderung des Bebauungsplans zur Durchsetzung mehrerer Planungsziele als erforderlich. Eines dieser Ziele ist eine planungsrechtliche Absicherung der Nutzung als Hotel, auch in Abgrenzung von einem Boardinghaus „und ähnlicher, ‚auf Dauer angelegter wohngleicher Nutzungen“. Mit dieser Vorgabe bestätigt die Gemeinde also klar die Sondernutzung Hotel für das Seehof-Grundstück. In jüngerer Zeit war diese Festlegung verschiedentlich in Frage gestellt worden.

Wellnessbereich im Obergeschoss nicht gewollt, Dachaufbauten unzulässig

Weiter wird ein Wellnessbereich im ersten Obergeschoss als planerisch nicht gewollt bezeichnet. Er soll durch Hotelnutzung ersetzt werden.

Außerdem sollen Dachaufbauten unzulässig sein: Aufgrund der sensiblen Lage und der Größe des Gebäudes nennt die Gemeinde eine ruhige Dachlandschaft zwingend notwendig.

Platzierung der Baukörper soll Konflikte mit den Nachbarn vermeiden

Ein weiteres Planungsziel ist die „immisionsschutzrechtliche Konfliktbewältigung der Auswirkungen jeweils aneinander grenzender Nutzung, auch durch entsprechende Platzierung und Gestaltung der Baukörper“. Dabei geht es wohl um die Nachbarbebauung an der Marienstraße einschließlich der Häuser, die vor Jahren auf einem früheren Teil des Seehof-Grundstücks errichtet worden sind. Das Kreisbauamt habe schon vor Jahren kritisch angemerkt, dass eine Hotelterrasse zur Nachbarschaft hin ausgerichtet werden soll, sagt dazu auf Anfrage ein Sprecher des Landratsamts. Nun will die Gemeinde vorgeben, dass die Gastterrasse des Hotels funktionsgerecht betrieben wird, ohne dass immissionsschutzrechtliche Spannungen erzeugt werden.

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Konflikte sollen vermieden werden: Nachbarbebauung des Seehof-Areals © L.G.

Tiefgaragenzufahrt nach rechtsgültigem Bebauungsplan "nicht funktionsfähig"

Darüber hinaus wird die Herstellung einer funktionsgerechten und konfliktfreien Erschließung als Planungsziel genannt - gerade auch im Hinblick auf die Tiefgaragenzufahrt. An der bisher im rechtsgültigen Bebauungsplan festgesetzten Stelle - gegenüber dem Eingang zum Schloss – sei die Zufahrt in städtebaulicher und immissionsschutzrechtlicher Hinsicht "nicht funktionsfähig". Sie müsse daher an anderer Stelle geplant werden.

Blickachse zum See in "öffentlichem Interesse"

Ein weiteres Planungsziel: Das Baurecht soll in Hinblick auf das öffentliche Interesse so gruppiert werden, dass städtebauliche Belange besser berücksichtigt würden. Konkret erwähnt die Gemeinde dabei „die Blickachse zum See“.

Quelle Titelbild: Sammlung Gernot Abendt
ID: 1243
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