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Sondersitzung nicht öffentlich

Eine zunächst als öffentlich angekündigte Sondersitzung des Gemeinderats am Dienstag war doch nicht öffentlich. Gesprochen werden sollte unter anderem über die Pläne zur Hauptstraße, wie von der Gemeindeverwaltung zu erfahren war. Nähere Details wurden aber nicht bekannt.

Wie die Rathaus-Geschäftsleitung auf Anfrage mitgeteilt hat, wurde die Sondersitzung zunächst vom Homepage-Betreuer der Gemeinde öffentlich angekündigt. Dies sei auch so korrekt, da eine Sitzung grundsätzlich einmal öffentlich sei.

Unter anderem scheint der Gemeinderat in der Sitzung über die Ergebnisse des letzten Arbeitskreises „Hauptstraße“ informiert worden zu sein. Nicht näher erläutert wurde, weshalb dieses Thema, das in der Tutzinger Bevölkerung auf viel Interesse stößt, diesmal nicht-öffentlich behandelt worden ist.

Am Mittwoch will der Fahrradclub ADFC bei einem Ortstreffen über den aktuellen Planungsstand zur Hauptstraße informieren, soweit er von ihm Kenntnis hat.
Neues vom ADFC zur Hauptstraße

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Werden nicht-öffentlich behandelt: Ergebnisse des Arbeitskreises © L.G.
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Quelle Titelbild: L.G.
ID: 141
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Kommentare

Ergänzung zum Beitrag U. Dillmann 13.11.
„Kommunalrecht Bayern: Der Gemeinderat – Jura Individuell“:
… Anwesend bedeutet, dass die Mitglieder im Sinne des § 105 BGB nicht geschäftsunfähig sein dürfen, wobei an die Geschäftsfähigkeit der Gemeinderatsmitglieder keine besonders hohen Anforderungen zu stellen sind…
Stand25.04.2015
(Bearbeitet)
Die Bayerische Gemeindeordnung regelt in Art. 52 die Beteiligung der Öffentlichkeit an den Sitzungen des Gemeinderates und zeigt in Abs.2 auf, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird…..

Art. 52 BayGO Öffentlichkeit
(1) 1Zeitpunkt und Ort der Sitzungen des Gemeinderats sind unter Angabe der Tagesordnung, spätestens am dritten Tag vor der Sitzung, ortsüblich bekanntzumachen. 2Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Gemeinderats.
(2) 1Die Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche einzelner entgegenstehen. 2Über den Ausschluß der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden.
(3) Die in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschlüsse sind der Öffentlichkeit bekanntzugeben, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind.
(4) Die Sitzungen haben in einem der Allgemeinheit zugänglichen Raum stattzufinden.
Jetzt wird es interessant! Im Arbeitskreis waren Leute, die nicht nur körperlich, sondern auch geistig anwesend waren. Was wurde nun aus deren engagiertem Beisitzertum? Die Angelegenheit wird mit jeder Rathausmeldung verworrener und deutet darauf hin, welch schwieriges Geschäft ein Pressesprecher hat, wenn er auf offener Lichtung erwischt wird. Wer legt denn nun mal die Karten auf den Tisch, wer wo wann mit wem mit- und nicht mit- und vorsprechen darf? Die Formulierung in genannter vor.Ort-Darstellung deutet darauf hin, dass im Nachhinein etwas zurechtgebogen wird, was vorher ziemlich gerade aussah und sich auch so anließ. Es sei erlaubt zu fragen, wann das Rathaus endlich eine Sprachregelung herauslegt, die frei von Interpretationsmöglichkeiten ist. Wobei das Kunststück darin besteht, diese Sprachregelungen kontinuierlich zu pflegen. Es besteht der Verdacht, die doch bisher die Sache recht gut regelnde Bürgermeisterin beschädigen zu wollen. Immerhin wurde erstmals mitgeteilt, Entscheidungsgrundlagen für Entscheidungen zu schaffen.
Während der Fahrt das Getriebe auszuwechseln... das können nur wenige.
Die Hauptstraße beginnt Züge des Berliner Flughafens anzunehmen. Oder stand gar Stuttgart 21 Pate?
(Bearbeitet)
Dieses öffentlich/nichtöffentlich-Gemauschel lässt durchaus den Verdacht aufkommen, dass entweder die rechte nicht weiß, was die linke will, oder, schlimmer, dass das öffentliche Interesse an diesem "Jahrhundertprojekt" gerade mal nicht erwünscht ist.
Helge Haaser, Passau