Gesundheit
29.3.2021
Von Landratsamt Starnberg

Die neuen Regelungen ab Mittwoch, 31. März 2021

Landratsamt Starnberg veröffentlicht die neuen Regelungen für 7-Tage-Inzidenz über 100Mitteilung des Landratsamts Starnberg

Inzidenz-Wert drei Tage über 100 - Weitergehende Einschränkungen

Im Landkreis Starnberg liegt die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen über 100. Damit gelten ab Mittwoch, den 31. März weitergehende Einschränkungen. So gelten beispielsweise strengere Kontaktbeschränkungen, eine nächtliche Ausgangssperre sowie die Schließung von Geschäften. Zulässig bleibt die Abholung vorbestellter Waren (click & collect). Ausgenommen von der Schließung ist der Lebensmittelhandel und weitere Geschäfte für die tägliche Versorgung. Alle Einzelheiten zu den Regelungen sind dem Amtsblatt Nr. 11b vom 29.03.2021 (www.lk-starnberg.de/media/custom/613365071.PDF?1617028283) des Landkreises Starnberg zu entnehmen.

Aufgrund des derzeit steigenden Inzidenzwerts im Landkreis Starnberg bleibt die Gefahr einer weiteren Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 weiterhin ernst. Daher wird die bestehende Allgemeinverfügung des Landkreises Starnberg zur Regelung der Infektionsschutzmaßnahmen wie das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, die Untersagung von Alkoholkonsum an bestimmten öffentlichen Plätzen etc. bis zum 20.04.2021 verlängert.

Das wichtigste auf einen Blick:

Kontaktbeschränkungen

Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur gestattet mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich einer weiteren Person; die zu den Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht; zulässig ist ferner die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften, wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfasst. Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten jeweils als ein Hausstand, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.

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Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur gestattet mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich einer weiteren Person: Spielplatz an der Tutzinger Brahmspromenade © L.G.
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Sport

Es ist nur kontaktfreier Sport unter Beachtung der Kontaktbeschränkung erlaubt; die Ausübung von Mannschaftssport ist untersagt.
Der Betrieb und die Nutzung von Sportplätzen, Fitnessstudios, Tanzschulen und anderen Sportstätten ist nur unter freiem Himmel und nur für die oben genannten Zwecke zulässig.
Der Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufssportler sowie der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader ist unter bestimmten den Voraussetzungen zulässig.

Handel- und Dienstleistungsbetriebe

Die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr für Handels-, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe ist untersagt. Die Abholung vorbestellter Waren in Ladengeschäften ist zulässig (click & collect).
Hierbei ist zu beachten:
Ø der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden eingehalten werden kann
Ø es gilt für das Personal Maskenpflicht und für die Kunden und ihre Begleitpersonen FFP2-Maskenpflicht; soweit im Abholbereich von Ladengeschäften durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist, entfällt die Maskenpflicht für das Personal
Ø der Betreiber hat für den Kundenverkehr ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten, in dem insbesondere Maßnahmen vorzusehen sind, die eine Ansammlung von Kunden etwa durch gestaffelte Zeitfenster vermeiden, und auf Verlangen vorzulegen.

Ausgenommen von der Schließung sind der Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung, Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Pfandleihhäuser, Filialen des Brief- und Versandhandels, Reinigungen und Waschsalons, Blumenfachgeschäfte, Gartenmärkte, Gärtnereien, Baumschulen, Baumärkte, der Verkauf von Presseartikeln, Versicherungsbüros, Buchhandlungen, Tierbedarf und Futtermittel und sonstige für die tägliche Versorgung unverzichtbare Ladengeschäfte sowie der Großhandel. Der Verkauf von Waren, die über das übliche Sortiment des jeweiligen Geschäfts hinausgehen, ist untersagt.

Aus-, Fort- und Weiterbildungen

Folgende Angebote sind in Präsenzform untersagt:
Ø Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung
Ø Angebote der Erwachsenenbildung nach dem Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetz und vergleichbare Angebote anderer Träger sowie sonstige außerschulische Bildungsangebote
Ø Instrumental- und Gesangsunterricht.

Abweichend hiervon sind Erste-Hilfe-Kurse und die Ausbildung von ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Technischen Hilfswerks weiterhin zulässig, wenn zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist. Es besteht Maskenpflicht, soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen, sowie bei Präsenzveranstaltungen am Platz. Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten.

Kulturstätten

Die Öffnung von Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten, Theater, Opern, Konzerthäuser, Bühnen, Kinos und ähnlichen Einrichtungen, sowie zoologische und botanische Gärten ist untersagt.

Ausgangssperre

Der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung ist von 22 Uhr bis 5 Uhr untersagt, es sei denn dies ist begründet aufgrund
Ø eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen,
Ø der Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten oder unaufschiebbarer Ausbildungszwecke,
Ø der Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
Ø der unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger,
Ø der Begleitung Sterbender,
Ø von Handlungen zur Versorgung von Tieren oder
Ø von ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen

Pflegekräfte

Beschäftigte in vollstationären Einrichtungen der Pflege, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, Altenheimen und Seniorenresidenzen haben sich an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche, in denen die Beschäftigten zum Dienst eingeteilt sind, einer Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu unterziehen und das Ergebnis auf Verlangen der Leitung der Einrichtung oder des Landratsamtes Starnberg vorzulegen.

Schulen und Kindertageseinrichtungen

Die für Schulen, Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierten Spielgruppen geltenden Regelungen werden gesondert mit eigener Bekanntmachung veröffentlicht.

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Über den Autor

Landratsamt Starnberg

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