
Schon wieder ist alles anders in der Geschäftswelt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in einem Eilverfahren eine Aufsehen erregende Entscheidung getroffen: Schuhgeschäften muss danach von heute an die Öffnung erlaubt werden, obwohl in der bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung festgelegt ist, dass sie geschlossen bleiben müssen. Das muss nun für die Schuhbranche außer Kraft gesetzt werden. Erreicht hat dieses Urteil ein unterfränkischer Händler.
Die Gerichtsentscheidung hat in Tutzing schon Folgen. Einige Geschäfte öffnen wieder. Im Landratsamt Starnberg ist die Unruhe spürbar. Landrat Stefan Frey hat alle Hände voll zu tun, er spricht selbst mit Geschäftsinhabern und versucht zu helfen, wo es geht. Über sein persönliches Engagement hört man unter Ladenbetreibern viel Anerkennung.
Tatsächlich herrscht viel Unsicherheit, denn die Folgen des Urteils sind noch nicht in ihrem ganzen Ausmaß klar. Gilt die Entscheidung wirklich nur für den Schuhhandel? Die Formulierung in dem Urteil lässt Interpretationen offen. Nach der aktuell geltenden bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sind "für die tägliche Versorgung unverzichtbare Ladengeschäfte" von der Schließung ausgenommen. Nach der Gerichtsentscheidung dienen Ladengeschäfte aber nicht erst dann der „täglichen Versorgung“, wenn sie einen im Wortsinn „täglich“ auftretenden Bedarf jedes einzelnen decken, sondern bereits dann, wenn sie einen individuellen Bedarf abdecken, der jederzeit und damit „täglich“ eintreten kann. Das gilt - diese Folgerung drängt sich auf – bestimmt nicht nur für Schuhe.
Im Landratsamt herrscht nun ebenso wie bei den betroffenen Geschäftsleuten gespannte Erwartung: Landrat Frey und seine Mitarbeiter halten eine schnelle Regelung durch die bayerische Staatsregierung als Konsequenz aus dem Urteil für unbedingt erforderlich. Es könne ja wohl kaum den Kreisverwaltungsbehörden überlassen werden, welche Folgerungen sie aus dem Urteil für ihre jeweilige Region ziehen.
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