Verkehr
15.9.2026
Von vorOrt.news

Cannabis-Fahrt in der Lindemannstraße

28-Jähriger mit E-Scooter in Kontrolle gestoppt - Für Alkohol und Drogen gelten Maßstäbe wie beim Auto

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Für Alkohol und Drogen gelten bei E.-Scootern dieselben Maßstäbe wie beim Auto © pixabay / vorOrt.news

Ein 28‑jähriger Starnberger E-Scooter-Fahrer ist am Montagnachmittag etwa um 15.20 Uhr in der Tutzinger Lindemannstraße in eine allgemeine Verkehrskontrolle geraten. Dabei stellten die Beamten nach Angaben der Polizei drogentypische Auffälligkeiten fest. Der Mann durfte nicht weiterfahren, ihm wurde eine Blutprobe entnommen. Das Ergebnis der Laboruntersuchung ist bisher nicht bekanntgegeben worden. Erst sie zeigt, ob und in welcher Konzentration Cannabiswirkstoffe im Blut waren – und damit, ob es bei einer Ordnungswidrigkeit bleibt oder ob eine Straftat vorliegt.

Anders als früher gibt es beim Cannabis am Steuer heute eine klare Zahl: Seit August 2024 ist im Straßenverkehrsgesetz ein Grenzwert von 3,5 Nanogramm THC je Milliliter Blutserum verankert. Wer ihn überschreitet, muss in der Regel mit 500 Euro Bußgeld, einem Monat Fahrverbot und zwei Punkten in Flensburg rechnen. Für Fahranfänger in der Probezeit und für alle unter 21 Jahren gilt ein vollständiges Verbot. Kommen Ausfallerscheinungen hinzu oder liegt zusätzlich Alkohol vor, wird aus der Ordnungswidrigkeit schnell ein Strafverfahren. Dass dies auch für einen E‑Scooter gilt, ist vielen Nutzern nicht bewusst. Elektrokleinstfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge im Sinn des Gesetzes – für Alkohol und Drogen gelten dieselben Maßstäbe wie beim Auto. Ein Fahrverbot trifft dann nicht nur den Roller, sondern die Fahrerlaubnis insgesamt.

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