Verkehr
27.4.2025
Von vorOrt.news

Bald schon wieder Sperrung in Tutzings Mitte?

Nach Fertigstellung der Hauptstraße wird Platz für die Baustelleneinrichtung benötigt

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Steht nach der Fertigstellung der Tutzinger Hauptstraße schon wieder deren Teilsperrung in der Ortsmitte bevor? Für den Bau der neuen Wohn- und Geschäftsanlage gegenüber der Marienstraße wollen deren Betreiber eine Baustelleneinrichtung auf öffentlichem Grund erstellen - also wohl auf dem Gehweg und wahrscheinlich auch auf der Straße. Dabei geht es unter anderem um Container für die Bauarbeiter nach den Vorgaben der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft und um den Lastwagenverkehr. In Tutzing sind schon Gerüchte über eine ein- oder sogar zweijährige Sperrung zu hören.

Kein automatischer Anspruch auf Sondernutzungserlaubnis von öffentlichem Grund

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Die Hauptstraße in der Tutzinger Ortsmitte ist endlich weitgehend fertig. Jetzt gibt es Gespräche über eine neue Sperrung wegen der Baustelle (links). © L.G.

Eine Baustelleneinrichtung auf öffentlichem Grund ist in Bayern generell möglich. Dafür ist in der Regel eine so genannte Sondernutzungserlaubnis erforderlich. Es gibt aber keinen automatischen Anspruch auf eine solche Genehmigung. Maßgeblich ist das Straßen- und Wegegesetz des Freistaates Bayern, außerdem können die Vorschriften der Gemeinde, das Baugesetzbuch und die Bayerische Bauordnung relevant sein, so in Hinblick auf die Sicherheit, den Schutz von Anliegern und den Verkehrsfluss. Um solche und andere Aspekte zu berücksichtigen, kann die Genehmigung mit Auflagen und bestimmten Bedingungen verbunden werden.

Die Gespräche mit den beteiligten Verantwortlichen in dieser Angelegenheit laufen bereits, wie bei der Gemeinde Tutzing auf Anfrage bestätigt wird. Vier Akteure treffen dabei aufeinander: das für die Hauptstraße wegen der Staatsstraße zuständige Staatliche Bauamt Weilheim, das für die Verkehrsanordnungen zuständige Landratsamt Starnberg, der private Bauherr und die Gemeinde Tutzing. Auch Landrat Stefan Frey soll mit der Angelegenheit befasst sein.

Das Ergebnis steht derzeit noch nicht fest. Als ausgeschlossen gilt eine Vollsperrung der Hauptstraße zum Zweck der Baustelleneinrichtung. Offenbar gab es auch schon Überlegungen über eine Baustelleneinrichtung anderswo, sei es auf dem Grundstück selbst oder an einer anderen Stelle.

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Die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, in Ortsdurchfahrten der Erlaubnis der Gemeinde, wenn durch die Benutzung der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann. Die besondere Gefährdung des Geh- und Radverkehrs im Straßenverkehr ist bei der Entscheidung zu berücksichtigen, soweit nicht andere überwiegende Belange entgegenstehen. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, darf sie die Erlaubnis nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde erteilen. Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Artikel 18

In der Gemeinde äußert man sich anerkennend über eine gute Zusammenarbeit mit dem Staatlichen Bauamt und dem Landratsamt. Verständnis ist auch für den Bauherrn und seine Bemühungen um schnellstmöglichen Bau zu hören. Es gilt aber als Ziel, dass es durch die Baustelleneinrichtung so wenig Eingriffe in den Straßenverkehr wie möglich gibt und dass die Gewerbetreibenden im Ortszentrum, die im Zuge der Straßensanierung bereits erhebliche Beeinträchtigungen hinnehmen mussten, so wenig wie möglich weiter belastet werden. Falls es zu einer Sperrung kommt, soll sie auch möglichst nicht allzu lange dauern.

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