Verkehr
29.7.2019
Von vorOrt.news

Autos einfach monatelang abgestellt

Beseitigungs-Anordnungen folgenlos: Abschleppen nicht ohne Weiteres möglich

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Keine Verkehrsbehinderung? Dieses seit Monaten an der Staatsstraße abgestellte Auto sorgt in Unterzeismering für Gesprächsstoff

Mal mit, mal ohne Kennzeichen: Dauerhaft auf öffentlichem Grund abgestellte Autos sorgen in Tutzing für Ärger. An der Traubinger Straße und auf dem Parkplatz an der Greinwaldstraße stehen schon seit Monaten zwei Kraftfahrzeuge ohne Nummernschilder. Autos ohne Kennzeichen bleiben stehen In Unterzeismering steht ein Auto mit Erdinger Kennzeichen an der Staatsstraße, halb auf dem Bürgersteig und nahe einer Bushaltestelle.

In all diesen Fällen hat die Polizei schon vor längerer Zeit große so genannte rote Punkte angebracht. Dort steht: „Der Verfügungsberechtigte dieses verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs (Halter oder Eigentümer) wird hiermit aufgefordert, das Fahrzeug unverzüglich zu entfernen." Und weiter: „Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen, kann das Fahrzeug auf Kosten des Verfügungsberechtigten sichergestellt und verwertet werden.“ Dann folgen diverse Hinweise auf drohende Bußgelder.

Bürger verständnislos: Warum greifen Behörden nicht durch?

Doch das hat in allen drei Fällen nichts bewirkt. Die jeweiligen Fahrzeughalter haben ihre Autos nach wie vor nicht beseitigt. Auf einer Ortsteilversammlung in Unterzeismering haben Bürger aus ihrem Unmut darüber kürzlich kein Geheimnis gemacht. Einer von ihnen fragte nach, weshalb die Behörden nicht durchgreifen und warum das Auto nicht abgeschleppt werde.

Dies sei nicht so einfach möglich, sagte dazu Bürgermeisterin Marlene Greinwal. Es handele sich um ein „sehr kompliziertes Verfahren“. Zunächst müsse festgestellt werden, ob das Auto noch einen Wert hat, man könne es nicht einfach entsorgen. Mehrere Bürger haben diese Bemerkungen mit erkennbar Verständnislosigkeit zur Kenntnis genommen. Einer wies darauf hin, dass ein falsch geparktes Auto in München sofort abgeschleppt werde.

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Gericht: Verstoß gegen Verbote ohne Behinderung rechtfertigt kein Abschleppen

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Zahnloser Tiger? Die am 23. Juni von der Polizei angebrachte Entfernungs-Aufforderung, der so genannte "rote Punkt" (Zum Vergrößern bitte anklicken) © L.G.

Die Zurückhaltung der Behörden in solchen Fällen hat ihren Grund offenkundig in Gerichtsurteilen, nach denen verbotswidrig abgestellte Fahrzeuge nicht ohne Weiteres abgeschleppt werden dürfen. Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. Juni 2016 (Aktenzeichen: 14 K 6661/15) gilt dies selbst dann, wenn an dem Auto ein Aufkleber mit einer Entfernungs-Aufforderung angebracht wurde. Die Kommune hatte die Entfernung innerhalb von fünf Tagen gefordert und das Fahrzeug, als dies ignoriert wurde, nach elf Tagen von einem privaten Abschleppdienst wegbefördern lassen. Begründung: Das Auto, dessen Nummernschild entstempelt war, störe die öffentliche Sicherheit. Der Fahrzeughalter sollte Auslagen und Verwaltungsgebühren von 174,85 Euro zahlen.

Aber der Halter klagte gegen diese Anordnung - und er hatte damit Erfolg: Die Richter beurteilten das Abschleppen als rechtswidrig und hoben den Bescheid auf. Ein Verstoß gegen straßenverkehrsrechtliche Verbote ohne konkrete Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer rechtfertigt nach dem Urteil nämlich allein nicht das Abschleppen. Die Kommune hätte den Halter nach Auffassung des Gerichts ermitteln und ihm eine Ordnungsverfügung zustellen müssen, um ihm die Möglichkeit zu verschaffen, das Fahrzeug selbst zu entfernen. Die Richter bemängelten zudem, dass eine vollstreckbare Grundverfügung mit Androhung von Zwangsmitteln gefehlt habe. Der am Auto angebrachte Aufkleber reiche als Ordnungsverfügung nicht aus - er genüge nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Zustellung und Bekanntgabe an den Halter.

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