Verkehr
4.6.2018
Von vorOrt.news

Tutzinger Führerschein muss nach Karlsruhe

In Baden-Württemberg zu schnell gefahren - deshalb ist dortige Behörde zuständig

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So sehen heutzutage Tempo-Messgeräte aus © obs/VITRONIC Dr.-Ing. Stein Bildverarbeitungssysteme GmbH

Wenn es bergab geht, reicht es bei Geschwindigkeits-Begrenzungen oft nicht aus, den Fuß vom Gaspedal zu nehmen. Da muss man schon nicht selten mit der Bremse nachhelfen. Das hätte der Tutzinger Andreas Hollwich tun müssen, als er im vorigen Jahr auf der Autobahn von Basel in der Schweiz nach Singen in Baden-Württemberg unterwegs war. Wegen einer Baustelle wurde das Tempo reduziert - aber der Chef einer Bautrockungsfirma in Unterzeismering ließ sein Fahrzeug ausrollen. Und schon war es passiert: Als nur noch 80 Stundenkilometer erlaubt waren, wurde er mit 126 Sachen geblitzt.

Bald darauf kam ein Brief von der Polizei in Karlsruhe: Vier Wochen Fahrverbot. Da es sein „Erstverstoß“ war, konnte er sich dafür Zeit lassen. Außerdem legte er auf Rat seines Rechtsanwalts Einspruch ein, denn bei der Messung war ein Gerät verwendet worden, dessen Ergebnisse schon häufig angezweifelt worden waren. Nach einem höchstrichterlichen Urteil aber wird dieser Apparat nun anerkannt. Also zog Hollwich seinen Einspruch zurück. Bei der Starnberger Polizeiinspektion wollte er seinen Führerschein abgeben. Denn das ist vorgeschrieben: Nach dem Straßenverkehrsgesetz muss der Führerschein für die Dauer eines Fahrverbots amtlich verwahrt werden.

Von Starnberg über Fürstenfeldbruck und Ingolstadt nach Karlsruhe

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"City Design Housing" nennt der Hersteller dieses Geschwindigkeits-Messgerät. Die alten "Starenkästen" sind aus der Mode gekommen. © obs/VITRONIC Dr.-Ing. Stein Bildverarbeitungssysteme GmbH Wiesbaden

Aber in Starnberg gab es eine Überraschung: Der Beamte wollte den Schein nicht annehmen. Hollwich müsse ihn in Baden-Württemberg abgeben, erklärte er ihm - weil das Fahrverbot dort verhängt worden war. Die Starnberger Polizei könne den Führerschein zwar entgegennehmen, müsse ihn dann aber auf dem Dienstweg nach Karlsruhe schicken. Das aber könne etwa 14 Tage dauern, denn erst werde er nach Fürstenfeldbruck, dann nach Ingolstadt und schließlich nach Karlsruhe geschickt. Und erst, wenn er dort eingetroffen sei, würden die vier Wochen des Fahrverbots beginnen - also eine Verlängerung der Frist.

Auf Nachfrage empfahl der Beamte Hollwich, seinen Führerschein selbst per Einschreiben und Rückschein nach Karlsruhe zu schicken. So machte es der Tutzinger - und es gab die nächste Überraschung: Auch die Karlsruher wollten seinen Führerschein erst einmal nicht annehmen. Grund: Er habe seinen Einspruch noch nicht zurückgezogen. Wie sich herausstellte, hatte die Rechtsanwaltskanzlei die Daten nicht an die richtige Stelle weitergegeben. Erst als das geklärt war, konnte das Fahrverbot endlich in Kraft treten.

Tatsächlich muss ein Führerschein generell bei der Behörde abgegeben werden, die das Fahrverbot angeordnet hat. So steht es im Paragrafen 92 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

In der Vorschrift ist jedoch nicht geregelt, dass der Führerschein ausschließlich von dieser „Vollstreckungsbehörde“ verwahrt werden kann.

Im Gesetz findet sich aber auch kein Hinweis auf einen Anspruch von Betroffenen darauf, dass sie ihren Führerschein bei einer anderen Behörde abgeben können.

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Bei Fahrverboten werden Führerscheine durchs ganze Land geschickt

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Aufgepasst beim Tempo: Justitia fährt immer mit © obs/HUK-COBURG/Hagen Lehmann Cobug

Es gab allerdings auch schon Gerichtsurteile, nach denen der Führerschein bei jeder Ordnungsbehörde abgegeben werden kann und dass dies als amtliche Verwahrung anerkannt werden muss. So hat es beispielsweise vor ein paar Jahren das Amtsgericht Parchim entschieden (Beschluss vom 18.12.2012, Az. 5 OWiG 424/12). Auch der Gesetzgeber geht durchaus davon aus, dass eine andere Behörde als die, die ein Fahrverbot angeordnet hat, den Führerschein annehmen kann.

Für diesen Fall ist sogar im Paragrafen 59 der Strafvollstreckungsordnung festgelegt, dass die Frist des Fahrverbot bereits beginnt, wenn diese andere Behörde den Schein entgegennimmt: „Gelangt der Führerschein zur Vollstreckung des Fahrverbots zunächst in den Gewahrsam einer anderen Stelle, die mit der Verfolgung oder Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, aufgrund derer ein Fahrverbot verhängt werden kann, oder mit der Vollstreckung von Fahrverboten befasst ist, wird die Verwahrzeit in die Verbotszeit eingerechnet.“

Doch wie das Erlebnis des Tutzingers und viele andere ähnliche Fälle belegen, scheint es da bei den Behörden durchaus Unklarheiten zu geben. Jedenfalls werden Führerscheine offenbar bei Fahrverboten quer durchs ganze Land verschickt - üblicherweise zu der jeweils zuständigen Behörde. Nach der Strafvollstreckungsordnung muss den Versand übrigens der Betroffene selbst übernehmen - und er hat auch das Risiko zu tragen: Wenn es beim Postversand eine Verzögerung gibt, dann geht das zu seinen Lasten.

Quelle Titelbild: obs/VITRONIC Dr.-Ing. Stein Bildverarbeitungssysteme GmbH Wiesbaden
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