Von Lorenz Goslich

Hort in neun von 14 Ferienwochen offen

Landratsamt hat viel Flexibilität im Kinderhaus St. Josef über Jahre akzeptiert - aber plötzlich nicht mehr

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Wohin dürfen und sollen die Kinder wann? Da gehen die Aufassungen auseinander. Das Bild ist an einem Kindergarten in Feldafing zu sehen. © L.G.

Im Tutzinger Kinderhaus St. Josef herrscht Fassungslosigkeit. Wenn aus irgendeinem Grund in der Schule kein Unterricht stattgefunden hat, sind die Erzieher der von der katholischen Kirche getragenen Einrichtung stets mit großem Engagement eingesprungen. „Die Kinder konnten jederzeit in den Hort gehen“, sagt Kirchenpfleger Alfons Mühleck. Doch das ist seit einiger Zeit nicht mehr möglich: Das Bayerische Kindergartengesetz verbietet es.

„Die Kinder müssen bis zum regulären Unterrichtsende bei uns beaufsichtigt werden“, bestätigt Ann-Katrin Schallameier, die Rektorin der Tutzinger Grund- und Mittelschule. Die gesetzliche Grundlage dafür bildet das Bayerische Kinderbildungs- und –betreuungsgesetz.

Sehr komplizierte Details stehen in einer „Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes“, das aus dem Jahr 2005 stammt. Nach dem Paragrafen 25 gelten zum Beispiel folgende so genannte

„Buchungszeitfaktoren“:

für Kinder unter drei Jahren und Schulkinder:
0,5 für eine Buchungszeit von mehr als einer bis einschließlich zwei Stunden
0,75 für eine Buchungszeit von mehr als zwei bis einschließlich drei Stunden

für alle Kinder:
1,00 für eine Buchungszeit von mehr als drei bis einschließlich vier Stunden
1,25 für eine Buchungszeit von mehr als vier bis einschließlich fünf Stunden
1,50 für eine Buchungszeit von mehr als fünf bis einschließlich sechs Stunden
1,75 für eine Buchungszeit von mehr als sechs bis einschließlich sieben Stunden
2,00 für eine Buchungszeit von mehr als sieben bis einschließlich acht Stunden
2,25 für eine Buchungszeit von mehr als acht bis einschließlich neun Stunden
2,50 für eine Buchungszeit von mehr als neun Stunden.

(Auszug aus der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes)

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Erzieher sind mit wahrer Leidenschaft bei der Sache

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Das Kinderhaus St. Josef war stets offen für Kinder, die schulfrei hatten. Das ist vorbei. © L.G.

Viele weitere Details stehen in der Verordnung. Es ist also alles recht bürokratisch. Da in der Praxis alles aber doch nicht so einfach ist, haben die Verantwortlichen des Kinderhauses versucht, so viel Flexibiltät wie möglich walten zu lassen.

Wenn zum Beispiel in der Schule mal hitzefrei war, haben sie ein Kind, das aus diesem Grund keinen Unterricht hatte, nicht einfach abgewiesen, weil es das Gesetz so will. Genauso haben sie die Kinder aufgenommen, wenn ein Lehrer in der Schule krank war. Oder in den insgesamt 14 Ferienwochen der Schule: In neun dieser Wochen ist der Hort offen, und die Kinder konnten ihn besuchen. Die Erzieher haben die Kleineren sogar in der Schule abgeholt und mit ihnen den Weg zum Kinderhaus eingeübt.

Sehr viel persönliches Engagement wird da erkennbar. Die Kinder sind begeistert, viele von ihnen können es kaum erwarten, in den Hort zu kommen. Denn dort gibt es Erzieher, die mit wahrer Leidenschaft bei der Sache sind. „Sie spielen Fußball mit den Kindern, klettern mit ihnen auf Bäume, gehen mit ihnen in die Waldschmidtschlucht und bauen dort Dämme“, erzählt Birgit Habdank, die dem Beirat des Kinderhauses angehört. Da bekämen die Kinder leuchtende Augen.

Ermöglicht wird eine solche Arbeit durch ein gefestigtes Fundament: Das Gebäude des Kinderhauses gehört der Kirche, Miete fällt also nicht an. Die Energiekosten sind relativ niedrig, die Verwaltung ist günstig - auch wegen viel ehrenamtlicher Arbeit, so von Mühleck selbst. Trotz ansehnlicher Personalkosten von rund 1,5 Millionen Euro jährlich kann solide gewirtschaftet werden.

Bei Verstößen gegen Förderbestimmungen wird kein Auge zugedrückt

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100 000 Euro Fördergelder müssen wohl zurückgezahlt werden: Kinderhaus St. Josef © L.G.

Über viele Jahre ist auch alles gut gut gelaufen. „Das Landratsamt hat immer wieder nachgeschaut“, berichtet Mühleck, „aber es gab nie Beanstandungen.“ Nun . aber ist das anders. Ein Prüfer des Landratsamts hat festgestellt, dass die von den Eltern nach der Ausführungsverordnung gebuchten Betreuungsstunden nicht immer mit den tatsächlich geleisteten Betreuungszeiten übereingestimmt haben, und mehr als 100 000 Euro Fördergelder zurückgefordert.

Gewohnheitsrecht wurde nicht geltend gemacht. Auch weniger scharfe Maßnahmen wie beispielsweise eine Ermahnung mit der Ankündigung, beim nächsten Verstoß Fördergelder zurückzufordern, wurden nicht in Erwägung gezogen. Das ist gesetzlich so vorgesehen.

Nach Angaben von Juristen gibt es in solchen Fällen für die Behörden keinen Ermessensspielraum - da wird kein Auge zugedrückt: Staatliche Fördergelder müssen generell zurückgezahlt werden, wenn die betreffenden Regeln nicht eingehalten worden sind. Auch das EU-Beihilferecht gibt das klar vor.

Bei früherem Unterrichtsende müssen die Kinder künftig noch in der Schule bleiben

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Williommenskultur ist für Tutzings katholische Kirche wesentlich. Doch auch sie unterliegt den Gesetzen. © L.G.

Mit der Prüfung des Landratsamts hat sich alles geändert. Die Gemeinde Tutzing hat zwar Widerspruch eingelegt. Doch mit einer Änderung der Entscheidung wird kaum gerechnet. Die katholische Kirche als Träger des Kinderhauses wird also wohl mehr als 100 000 Euro staatliche und kommunale Fördergelder zurückzahlen müssen. Und wenn die Schule früher aus ist, müssen sich die betreffenden Kinder in andere Klassen begeben und dort warten, bis der Unterricht offiziell beendet ist.

Die Verantwortlichen des Kinderhauses und Elternvertreter haben sich kürzlich getroffen und noch einmal intensiv über alles gesprochen. Kirchenpfleger Mühleck und Pfarrer Peter Brummer bestreiten in keiner Weise, dass die von den Eltern der Hortkinder gebuchten Betreuungsstunden nicht in allen Fällen mit den tatsächlich geleisteten Betreuungsstunden übereingestimmt haben. Sie zeigen sich überzeugt davon, dass die von ihnen über Jahre gepflegte flexible Vorgehensweise sinnvoll und mit vielen Vorteilen für die Kinder verbunden ist.

Welche Konsequenzen nun konkret gezogen werden, muss sich zeigen. Derzeit sieht es so aus, als müssten die Kinder im Fall von früherem Unterrichtsende stets in der Schule bleiben, bis sie offiziell in den Hort dürfen. Wie das künftig in den Schulferien aussieht, darüber gibt es bisher noch keine Informationen.

Werden bei den Kindereinrichtungen unterschiedliche Maßstäbe angelegt?

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Die Kinder sind unterschiedlich. Die Maßstäbe für ihre Betreuung möglicherweise ebenfalls. Auch dieses Bild ist an einem Feldafinger Kindergarten zu sehen. © L.G.

„Der Hort macht eine Superarbeit“, bestätigt die Elternbeiratsvorsitzende Lilian Reiter. Argwöhnische Äußerungen gibt es in Tutzings katholischer Kirchenverwaltung und bei den Eltern darüber, dass bei verschiedenen Kindereinrichtungen offenbar unterschiedliche Maßstäbe angelegt würden. Lilian Reiter hat den Eindruck, dass in manchem anderen Hort durchaus ähnlich wie in Tutzing flexibel mit den Betreuungszeiten umgegangen wird. Etliche Kindereinrichtungen in der hiesigen Gegend betreibt zum Beispiel der Starnberger Kreisverband des Bayerischen Roten Kreuzes. Auf Anfrage teilt er mit, dass er nur in einem einzigen Fall Fördergelder zurückzahlen müsse, weil die Nachweise nicht mehr erbracht werden konnten.

Doch keineswegs alle Kindereinrichtungen seien geprüft worden, sagt Lilian Reiter verwundert. Für Tutzings Kirchenpfleger Mühleck ist das schlicht „Willkür“. Falls an der behördlichen Entscheidung nichts geändert wird, will die Kirche die 100 000 Euro aber auf alle Fälle zurückzahlen. "Wir haben unsere Verpflichtungen immer erfüllt", sagt Mühleck. Eine Zahlungsaufforderung aber hat er bisher noch nicht erhalten.

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Quelle Titelbild: L.G.
ID: 1216
Über den Autor
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Lorenz Goslich

Wirtschafts- und Lokaljournalist, Diplom-Kaufmann, Dr. oec. publ. Schreibt für diverse Medien und liebt seinen Heimatort Tutzing.

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