
Die Entscheidung ist gefallen: Tutzing will sich um das Prädikat „Erholungsort“ bemühen. Der Gemeinderat hat diesen Antrag einstimmig genehmigt. In der Diskussion über dieses Thema haben die dafür erforderlichen Erholungsangebote der Gemeinde noch keine große Rolle gespielt. Doch einige Beispiele wurden angesprochen.
So nutzte Dr. Heinrich Reiter (Freie Wähler) die Gelegenheit zu der Bemerkung: „Wir sollten hinter unserem Kino stehen.“ Außerdem plädierte er in Zusammenhang mit der Sanierung der Grund- und Mittelschule für eine Prüfung, ob in Tutzing wieder ein Schwimmbad geschaffen werden könne. Eigentlich schien das Thema Hallenbad in Tutzing längst abgehakt zu sein, nachdem die in den 1960er Jahren erbaute Einrichtung 2011 geschlossen und als nicht sanierungsfähig bezeichnet wurde.
Vor allem Kristina Danschacher, die Vorsitzende des Fördervereins für Tourismus, hatte sich für das Prädikat "Erholungsort" eingesetzt. Sie hatte dafür den Tourismusrefernten des Gemeinderats, Dr. Toni Aigner (Freie Wähler), und Dr. Wolfgang Behrens-Ramberg (Tutzinger Liste) gewonnen.
Ob Tutzing das erstrebte Prädikat tatsächlich erhalten wird, muss sich nun zeigen. Dafür gibt es etliche Voraussetzungen, die im Paragrafen 11 der „Verordnung über die Anerkennung als Kur- oder Erholungsort und über die Errichtung des Bayerischen Fachausschusses für Kurorte, Erholungsorte und Heilbrunnen“ festgelegt sind:
Voraussetzungen für einen Erholungsort

(1) Eine Gemeinde oder ein Gemeindeteil kann als Erholungsort anerkannt werden, wenn
1.
eine landschaftlich bevorzugte und klimatisch günstige Lage und regelgerechte Verhältnisse der Ortshygiene bei Wasser, Boden und Luft gegeben sind,
2.
geeignete Einrichtungen für die Erholung und ein angemessenes, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 *) entsprechendes Angebot vorhanden sind,
3.
die durchschnittliche Übernachtungsdauer der Gäste, berechnet aus Übernachtungen geteilt durch die Zahl der Ankünfte, in der Regel mindestens drei Nächte beträgt,
4.
die Zahl der Gästeübernachtungen in der Regel das Siebenfache der Einwohnerzahl übersteigt und
5.
ein der Erholung und touristischen Bedeutung entsprechender Ortscharakter vorliegt.
(2) Bei der Anerkennung sind die im Tourismus allgemein anerkannten Grundsätze zu berücksichtigen.
*) Als Voraussetzung gilt nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 „ein angemessenes Angebot an Gaststätten und Beherbergungsbetrieben sowie zur Information, Unterhaltung, Betreuung und zur sportlichen Betätigung der Kurgäste“
Tutzing braucht 70 000 Gäste im Jahr

Im Gemeinderat sind bisher erst einige dieser Bedingungen konkret erwähnt worden. Nach der Verordnung müsste Tutzing jährlich etwa 70 000 Gästeübernachtungen erreichen - das Siebenfache der Einwohnerzahl von knapp 10 000 Personen. Offiziell ist dieser Wert 2017 nicht erreicht worden, wie Behrens-Ramberg sagte. Doch in die statistischen Berechnungen fließen offenbar nicht alle Gästeübernachtungen ein. So werden nur Hotels ab zehn Betten erfasst, und die Ferienwohnungen gar nicht. Behrens-Ramberg gab sich überzeugt, dass die 70 000 Gästeübernachtungen nachgewiesen werden können, wenn alle Daten wirklich eingerechnet werden. Zur Ortshygiene hinsichtlich Wasser, Boden und Luft werden wohl Gutachten eingeholt, die Erholungseinrichtungen mit geeigneten Unterlagen nachgewiesen werden müssen.
Ob die Grundlagen für eine Anerkennung vorhanden sind, darüber erstellt der „Bayerische Fachausschuss für Kurorte, Erholungsorte und Heilbrunnen“ ein Gutachten.
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