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Wohnen im Gewerbegebiet

Teil einer Schreinerei in Traubing darf umgenutzt werden - Keine Bedenken wegen Folgewirkungen

In einem Gewerbegebiet kann auch gewohnt werden. Aber dafür gelten strenge Regeln. Die Baunutzungsverordnung schreibt das in ihrem Paragrafen 8 exakt vor: In einem Gewerbegebiet sind nur „Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter“ zulässig , „die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind“.

Mit dem Antrag für eine Betriebsleiterwohnung hatte sich kürzlich der Bauausschuss des Tutzinger Gemeinderats zu befassen. Umgenutzt werden sollen dafür 45 Quadratmeter einer Schreinerei, die sich in einem Gewerbegebiet im Ortsteil Traubing, am Brombeerweg, befindet. Der Ausschuss hat diesem Antrag zugestimmt.

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Das Traubinger Gewerbegebiet am Brombeerweg © L.G.
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"Am Charakter des Gewerbegebiets wird sich nichts ändern"

Dennoch wurden einige Bedenken wegen möglicher Folgewirkungen in Zukunft vorgebracht. Tatsächlich kann die Nähe von Wohnungen für Gewerbetriebe mit empfindlichen Folgen verbunden sein. Selbst alteingesessene Firmen haben schon dicke Probleme bekommen, wenn in ihrer Nachbarschaft immer mehr Wohnbebauung entstanden ist. Wenn deren Bewohner dann gegen die Betriebe wegen Lärm-, Geruchs- und anderer Belästigungen vorgehen, fragt oft niemand mehr, wer eher da war. Und einer erst mal genehmigten Wohnung, so die Erfahrungen, folgen mit der Zeit nicht selten weitere Wohnungen. Wenn dann die erste als Bezugsfall herangezogen wird, ist eine Argumentation mit dem Verweis auf strenge Auslegung der Baunutzungsverordnung schwierig.

Welche Folgen tendenzielle Veränderungen des Charakters von Gebieten nach sich ziehen können, wird immer wieder deutlich. Ende der 1990er Jahre musste das zum Beispiel ein Tutzinger Schlosser erfahren, der seine Werkstatt über Jahrzehnte in der Boeckelerstraße betrieben hatte. Nachdem er sein Gewerbe 1991 abgemeldet hatte, wollte in den selben Räumen Jahre später ein junger Unternehmer wieder eine Schlosserei eröffnen. Doch dagegen klagten Nachbarn - und das Bayerische Verwaltungsgericht gab ihnen recht. Grund: Die betreffende Gegend hatte sich nach Auffassung des Gerichts mit der Zeit von einem Mischgebiet in ein allgemeines Wohngebiet verwandelt. Einen Bebauungsplan gab es für dieses Gebiet nicht, deshalb wurde nach "Augenschein" entschieden. In allgemeinen Wohngebieten sind zwar nach der Baunutzungsverordnung bestimmte Unternehmen zulässig, doch "störende" Gewerbebetriebe fallen nicht darunter, und als ein solcher wurde die Schlosserei eingestuft.

Solche Probleme wurden aber im Bauausschuss für das Traubinger Gewerbegebiet am Brombeerweg nicht befürchtet. Die Betriebsleiterwohnung werde am Charakter des Gewerbegebiets nichts ändern, meinte Dr. Ernst Lindl (CSU). Thomas Parstorfer (CSU) wies zudem darauf hin, dass der Unternehmer, der die Betriebsleiterwohnung selbst beziehen will, schon seit vielen Jahren seine Werkstatt dort betreibe. Sein Wunsch nach einer kleinen Wohnung sei nachvollziehbar.

Quelle Titelbild: L.G.
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