„Wenn einer bei uns klingelt und sagt, er hat kein Obdach, müssen wir ihn unterbringen“: Daran hat ein Rathaus-Vertreter im Hauptausschuss des Tutzinger Gemeinderats keinen Zweifel gelassen. Die Zuständigkeit der Kommunen ist in solchen Fällen eindeutig. Nach einem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist für die Unterbringung Obdachloser diejenige Gemeinde zuständig, in der die Betroffenen obdachlos werden (Urteil vom 26. August 1993, Az.: 21 CE 93. 2605, und Beschluss vom 2. März 1994, Az.: 4 CE 93.3607).
In Empfehlungen des bayerischen Arbeitsministeriums für das Obdachlosenwesen steht, dass die Verpflichtung zur Unterbringung von Obdachlosen zu der von einer Gemeinde im eigenen Wirkungskreis zu vollziehenden Pflichtaufgabe gehört, die öffentliche Sicherheit und Ordnung im örtlichen Bereich aufrechtzuerhalten. Die Gemeinde könne sich dieser Zuständigkeit nicht dadurch entziehen, dass sie die Obdachlosen an eine andere Gemeinde verweist.
Die Unterbringungspflicht gilt auch für Mieter, die wegen eines rechtskräftigen Räumungsurteils aus ihrer Wohnung ausziehen müssen und bis zur Zwangsräumung durch den Gerichtsvollzieher trotz intensiver Suche keinen Ersatz gefunden haben: Auch in so einem Fall ist die örtliche Verwaltungsbehörde verpflichtet, die Obdachlosigkeit des betreffenden Mieters zu verhindern.
Kommunalpolitik
24.5.2018
Gemeinde muss Obdachlose unterbringen
Zuständigkeit gehört zur Pflichtaufgabe bei Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung
Quelle Titelbild: Staatliches Bauamt Weilheim
Kommentar hinzufügen
Kommentare