Er ist rechtsverbindlich und trägt die Nummer 7: der Tutzinger Bebauungsplan „Oberes Schönmoos (Cäsar-von-Hofacker-Straße)“ aus dem Jahr 1970. Mit der Realität stimmt er allerdings kaum noch überein. Grund: Eine Vielzahl der Festsetzungen wurde im Laufe der Jahre befreit. So hat es die Gemeinde-Verwaltung den Mitgliedern des Bau- und Ortsplanungsausschusses kürzlich mitgeteilt, als zwei Anträge auf Baugenehmigungen in der Cäsar-von-Hofacker-Straße zu behandeln waren.
Der Bebauungsplan befindet sich deshalb nach Angaben der Verwaltung gegenwärtig in Änderung. Gültigkeit besitzt er aber trotzdem: Das hat das Kreisbauamt, wie hinzugefügt wurde, im Rahmen einer Besprechung im Landratsamt Starnberg mitgeteilt. Einige in jüngerer Zeit eingereichte Anträge konnten deshalb formell nicht abgewickelt werden, obwohl sie nach Angaben der Verwaltung „dem Grunde nach den Vorstellungen des Ausschusses entsprachen“. Grund: Die Festsetzungen des Bebauungsplans wirkten entgegen, so wird es formuliert. Der Bauausschuss scheint also bereit gewesen zu sein, bestimmte Anträge zu befürworten, die dem alten Bebauungsplan widersprachen.
Plötzlich sind doch Befreiungen möglich
Mittlerweile gibt es aber offenbar auch im Landratsamt neue Bewertungen: Das Kreisbauamt hat der Tutzinger Gemeindeverwaltung mitgeteilt, dass nun doch Befreiungen in Aussicht gestellt werden können - „aufgrund Änderung der Sach- und Rechtslage“.
Daraufhin hat der Bauausschuss in seiner letzten Sitzung vor Weihnachten einem Antrag auf Baugenehmigung und einem Antrag auf Vorbescheid einstimmig sein Einvernehmen erteilt. In beiden Fällen handelt es sich um Gebäude in der Cäsar-von-Hofacker-Straße auf der östlichen Seite.
Im Fall der Baugenehmigung ging es um eine geplante neue Balkonüberdachung. Eigentlich ein „Vorhaben geringerer Schwierigkeit“, stellte die Verwaltung fest, das auf dem Verwaltungsweg behandelt werden könnte. Bei der Prüfung habe sie jedoch festgestellt, dass bereits der bestehende Balkon über den Bauraum hinausrage – und das würde deshalb auch bei der Balkonüberdachung der Fall sein. Allerdings war der Balkon 1971, als das betreffende Gebäude Cäsar-von-Hofacker-Straße 9 neu gebaut worden war, seitens der Gemeinde und auch des Kreisbauamts mitgenehmigt worden. Folge: Es genießt Bestandsschutz. Eine Befreiung ist damals nicht erteilt worden – deshalb war nun eine Befreiung von der Festsetzung des Bauraums notwendig, und die wurde befürwortet.
Im zweiten Fall wurde ein Vorbescheid zur Erweiterung des bestehenden Gebäudes Cäsar-von-Hofacker-Straße 5 beantragt. Das Gebäude soll im Norden um 39 Quadratmeter im Erdgeschoss und um 17 Quadratmeter im Obergeschoss erweitert werden, außerdem ist im südöstlichen Bereich im Ergeschoss eine Erweiterung um 18 Quadratmeter vorgesehen. Die eingereichte Planung entspricht nach Auffassung sowohl der Gemeindeverwaltung als auch des Planungsverbands Äußerer Wirtschaftsraum München den Vorgaben der Bebauungsplan-Änderung. Das gemeindliche Einvernehmen wurde deshalb erteilt.

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