Eigentlich hat die Gemeinde Tutzing schon seit April 2017 eine Straßenbeitragssatzung. Aber der Gemeinderat hat die Satzung nun mit einigen Änderungen nochmals neu beschlossen. Grund: Zum einen mussten "kleinere formelle Dinge" geändert werden, zum anderen wurde einer Vorgabe für eine Mustersatzung Rechnung getragen, die vom Bayerischen Gemeindetag stammt.
Nach Angaben der Gemeinde-Geschäftsleitung wäre auch eine Änderungssatzung möglich gewesen. Doch die Satzung gleich komplett neu zu beschließen, wurde als der sinnvollere Weg betrachtet.
Für welche Grundstücke der Beitrag erhoben wird
Die Beiträge für die Anlieger bleiben, wie sie vor anderthalb Jahren beschlossen worden waren. Der nächste Anwendungsfall wäre die Hauptstraße bei der bevorstehenden Sanierung, sagte Dr. Heinrich Reiter (Freie Wähler). Er hoffe nur, dass die Satzung in diesem Fall nicht angewendet werden müsse - und wie es aussehe, werde sie auch nicht angewendet werden müssen, sagte er. Hintergrund: Die Freien Wähler wollen die Straßenausbaubeitragssatzung mit einem Volksbegehren zu Fall bringen, und angesichts der verbreiteten Kritik an den Anliegerbeiträgen für Straßenbauten - verbunden mit der bevorstehenden Landtagswahl - halten zurzeit nicht wenige eine Abschaffung dieser Beiträge auch ohne einen Bürgerentscheid für möglich. Was viele denken, sprach Reiter aus: "Warum sollen Anlieger für alle anderen mitzahlen?" Das werde fallen, prophezeite er. Die amtierende Bürgermeisterin Elisabeth Dörrenberg (CSU) stimmte zu: "Das vermute ich auch."
Die neue Satzung wurde dennoch einstimmig beschlossen. In Paragraf 2 der Satzung ist festgelegt: "Der Beitrag wird erhoben für bebaute, bebaubare, gewerblich genutzte, gewerblich nutzbare oder sonstig nutzbare Grundstücke, die aus der Möglichkeit der Inanspruchnahme der beitragsfähigen Einrichtungen ... einen besonderen Vorteil ziehen können." Wo die Pflicht zur Kostenbeteiligung besteht und wo nicht, kann demnach zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen. Reiter sagte, dass solche Satzungen die Verwaltungsgerichte weitgehend lahm legten, weil es viele Spezialanwendungen gebe.
Wie die Anteile der Anlieger berechnet werden
Für die einzelnen Straßenarten, Wege, Plätze und Parkplätze stehen in der Satzung unterschiedliche "Gemeindeanteile". Sie sind definiert als "Anteil, der die nicht nur unbedeutenden Vorteile der Allgemeinheit für die Inanspruchnahme der Einrichtung angemessen berücksichtigt". Die restlichen Anteile müssen jeweils die Anlieger bezahlen.
Die Gemeindeanteile stehen weiter unten. Bei Fahrbahnen von Hauptverkehrsstraßen beträgt der Gemeindeanteil zum Beispiel 85 Prozent, so dass 15 Prozent auf die Anlieger entfallen. Bei Haupterschließungsstraßen (Gemeindeanteil 65 Prozent) beträgt der Anteil der Anlieger 35 Prozent, bei Anliegerstraßen (Gemeindeanteil 35 Prozent) ist das Verhältnis umgekehrt, da müssen die Anlieger 65 Prozent bezahlen.
Die Gemeinde zahlt folgende Anteile:
Ortsstraßen
Anliegerstraßen
35 Prozent
Haupterschließungsstraßen
Fahrbahn 65 Prozent
Radwege, Gehwege, Mehrzweckstreifen, unselbstständige Parkplätze, Beleuchtung und Entwässerung, unselbsständige Grünanlagen: 50 Prozent
Hauptverkehrsstraßen
Fahrbahn 85 Prozent
Radwege, Gehwege, Mehrzweckstreifen, unselbstständige Parkplätze, Beleuchtung und Entwässerung, unselbsständige Grünanlagen: 40 Prozent
Ortsdurchfahrten
Überbreiten der Fahrbahn 85 Prozent
Gehwege, Radwege, unselbstständige Parkplätze, unselbstständige Grünanlagen, Beleuchtung und Entwässerung 40 Prozent
Maßnahmen an beschränkt-öffentlichen Wegen
Selbstständige Gehwege 45 Prozent
Selbstständige Radwege 55 Prozent
Selbstständige gemeinsame Geh- und Radwege, unselbständige Grünanlagen, Beleuchtung und Entwässerung 50 Prozent
Verkehrsberuhigte Bereiche
als Anliegerstraße:
Mischflächen 35 Prozent
als Haupterschließungsstraße:
Mischflächen 60 Prozent
Fußgängerbereiche 55 Prozent
Unbefahrbare Wohnwege 35 Prozent
Selbstständige Parkplätze 65 Prozent
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