Wegen der FFP2-Maskenpflicht hat sich die Tutzinger Gemeinderätin Christine Nimbach von den Grünen schriftlich an Bürgermeisterin Marlene Greinwald und an alle Gemeinderäte gewandt. Nimbach hatte im Januar eine Sitzung des Hauptausschusses vor deren Beginn verlassen, weil sie die FFP2-Pflicht nicht akzeptieren wollte. Sie trug eine bläuliche chirurgische Maske.
Gestern fand eine Sitzung des Bau- und Ortsplanungsausschusses statt. Im Saal des Traubinger Buttlerhofs, in dem derzeit die Sitzungen abgehalten werden, sind relativ große Abstände zwischen den Teilnehmern möglich, die recht gut eingehalten werden. Regelmäßig wird auch gelüftet. Nach einem kurzen Gespräch mit Vizebürgermeisterin Elisabeth Dörrenberg, die in Vertretung von Bürgermeisterin Marlene Greinwald die Sitzung leitete, nahm Nimbach diesmal teil. Als einzige trug sie wiederum keine FFP2-Maske, sondern wieder eine bläuliche Maske. Sie setzte sich ganz hinten hin, um Abstand halten zu können.
Hier der Brief von Nimbach an die Bürgermeisterin und die Gemeinderäte mit einem Anhang. Es handelt sich um einen Bericht von „BR Text“ mit Angaben des Innenministeriums, nach denen es für Gemeinderäte in Bayern keine allgemeine Maskenpflicht gebe (siehe Bild). Die Vorsitzenden kommunaler Gremien können jedoch nach Angaben eines Ministeriumssprechers per Hausrecht eine Maskenpflicht für die Mitglieder anordnen.
Das Schreiben von Gemeinderätin Nimbach im Wortlaut:
Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin Greinwald, liebe Marlene,
sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen des Gemeinderates,
ich möchte Ihnen vor der Sitzung des Bauausschusses folgende Informationen zukommen lassen. Auf der Homepage des Innenministeriums unter "Informationen zum Corona Virus" häufige Fragen und Antworten können sie nachlesen wo eine FFP2 Maskenpflicht in Bayern besteht.
Der Text lautet:
Die FFP2-Maskenpflicht besteht
für die Fahrgäste im öffentlichen Personennahverkehr und den hierzu gehörenden Einrichtungen (Haltestellen) sowie für die Schülerbeförderung im freigestellten Schülerverkehr;
für die Kunden und ihre Begleitpersonen in Ladengeschäften mit Kundenverkehr (z.B. in Lebensmittelgeschäften, Banken und Tankstellen), bei der Abholung von vorbestellten Waren in Ladengeschäften (Click&Collect), bei der Abholung von Essen "To Go" und bei der Abholung von bestellten Büchern und Medien in Bibliotheken und Archiven: konkret in den Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelände, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen;
an Verkaufsständen auf Märkten;
für die Patienten in Arzt- und Zahnarztpraxen und allen sonstigen Praxen, in denen medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen erbracht werden oder medizinisch notwendige Behandlungen angeboten werden, mit der Ausnahme, dass die FFP2-Maske ausnahmsweise nicht getragen werden muss, wenn die Art der Leistung dies nicht zu lässt (z.B. Zahnbehandlung);
für die Besucher in Altenheimen, Seniorenresidenzen sowie Pflege- und Behinderteneinrichtungen usw. und für die Beschäftigten im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, soweit sie in Kontakt mit Bewohnern sind,
für die Beschäftigten von ambulanten Pflegediensten und teilstationären Pflegeeinrichtungen im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, soweit sie in Kontakt mit Pflegebedürftigen sind,
für die Besucher von öffentlich zugänglichen Gottesdiensten in Kirchen, Synagogen und Moscheen und von Zusammenkünften anderer Glaubensgemeinschaften.
Der Anhang enthält eine Mitteilung zur Maskenpflicht in Gemeinderatssitzungen, die ein Sprecher des Innenministeriums am 24.01.2021 bekannt gab.
Mit freundlichen Grüßen
Christine Nimbach
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