Bunt geschmückt sind viele Tutzinger Schaufenster zu Ostern. Aber manche Geschäftsbetreiber fühlen sich eher in einer Grauzone: Dürfen sie öffnen oder dürfen sie nicht?
Das Urteil des Bayerischen Verwaltiungsgerichtshofs zur Öffnung von Schuhgeschäften hat kurz vor dem Fest für viel Aufsehen gesorgt. Überall war die Verunsicherung spürbar, denn ganz genau wissen zurzeit weder Geschäftsbetreiber noch Kunden, was das eigentlich genau bedeutet. Schließungen, Öffnungen, Halböffnungen Ist allein ein Gerichtsurteil schon als Erlaubnis zur Geschäftsöffnung zu verstehen, auch wenn die Regierung sie verbietet? Tatsächlich hat der Verwaltungsgerichtshof nur eine Passage der Regierungsanordnung verdeutlicht: dass nämlich "zur täglichen Versorgung unverzichtbare Ladengeschäfte" öffnen können. Was genau darunter zu verstehen ist, das ist interpretationsfähig.
Das alles hat auch zu vielen Diskussionen bei den Verantwortlichen im Landratsamt Starnberg geführt. Den ganzen Gründonnerstag über haben sie auf eine Anweisung der bayerischen Staatsregierung gehofft, um für den Landkreis und damit auch Tutzing eine aktualisierte Anordnung aufgrund des Urteils erlassen zu können. Doch eine solche Anweisung der Staatsregierung ist bisher ausgeblieben.
Auf große Verwunderung ist allseits eine ebenso knappe wie nichtssagende Mitteilung des bayerischen Gesundheitsministeriums gestoßen, das auf Nachfrage der Zeitung „Passauer Neue Presse“ lediglich erklärt hat: „Die Staatsregierung hat die Entscheidung zur Kenntnis genommen.“
Folge: Etliche Tutzinger Geschäftsbetreiber ziehen ihre eigenen Konsequenzen, das Landratsamt beobachtet dies wohlwollend, die Polizei hält sich zurück. Es gibt zwar immer noch einige Läden, die geschlossen bleiben. Doch weite Teile des Tutzinger Geschäftslebens werden am Karsamstag wohl relativ normal verlaufen. Denn abgesehen vom Urteil des Verwaltungsgerichtshofs sind die Schließungs-Anordnungen auch durch eine Vielzahl von Ausnahmen ausgesprochen löchrig.
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