Gemeindeleben
24.5.2021
Von vorOrt.news

Die Folgen der Lockerungen für Tutzing

Betreiber ziehen Konsequenzen aus den neuen Regelungen - Aber auch noch viel Vorsicht erkennbar

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Lange erwartet, jetzt wieder erlaubt: Sport in der Würmseehalle. Beim TSV Tutzing gibt es in Innenräumen aber vorerst eine Teilnehmerbeschränkung auf zehn Personen. © L.G.

Das Leben erwacht in Tutzing neu. Die vom Landratsamt Starnberg bekanntgegebenen Lockerungen der Corona-Regeln, die vom heutigen Montag an gelten, sorgen an diesem Pfingstwochenende für erkennbare Aufbruchstimmung, doch ganz klar ist den jeweiligen Verantwortlichen nicht alles.

Deshalb ist auch nach wie vor noch viel Vorsicht erkennbar. Das gilt beispielsweise für die jeweils zugelassenen Teilnehmerzahlen, denn die neue Allgemeinverfügung lässt in dieser Hinsicht Manches offen.

Wie genau die Tutzinger Betreiber, Vereine, Wirte und andere vorgehen, dazu gehen nun nach und nach neue Informationen ein. Beispiele dafür stehen weiter unten auf dieser Seite ("Die aktuelle Lage in Tutzing").

Generell ist nach den neuen Regelungen bei Handels- und Dienstleistungsbetrieben keine Testpflicht und keine Terminvereinbarung mehr erforderlich. Auch die Erhebung der Kontaktdaten entfällt. Keine Testpflicht gibt es ab sofort auch für die Außengastronomie, für bestimmte Kulturstätten, für Freizeiteinrichtungen und den Sport. Kindertageseinrichtungen können wieder Regelbetrieb abhalten.

Für Übernachtungen in gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften zu touristischen Zwecken bleibt es aber nach der Mitteilung des Landratsamts Voraussetzung, dass die Übernachtungsgäste bei der Anreise sowie für alle weiteren 48 Stunden über Testnachweise verfügen.

Ein Testnachweis verlangt wird auch für musikalische oder kulturelle Proben von Laien- und Amateurensembles, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen erforderlich ist.

Die aktuelle Lage in Tutzing

Hier konkrete Beispiele für die Vorgehensweise in Tutzing unter den ab heute geltenden Bedingungen:

Der TSV Tutzing beginnt mit dem Sportbetrieb am Dienstag in der Halle. Dabei beschränkt er die Teilnehmerbeschränkung aber auf zehn Personen.

Der Tutzinger Fitnessclub "Life Competence" kündigt seine Öffnung für den 1. Juni an https://www.life-competence.info/.

Mehrere Tutzinger Biergärten und Lokale am See sind geöffnet. Einige Einrichtungen der Tutzinger Außengastronomie bleiben aber noch geschlossen. Lust auf Neubelebung

Im Kino KurTheater gibt es keine Testpflicht mehr Tutzinger Filmgenuss wird angenehmer

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Biergarten ohne Test: Die Inzidenzwerte machen's möglich. Hier ein Bild des Tutzinger Kellers aus dem vorigen Jahr. © L.G.

Inzidenzwert im Landkreis Starnberg und seiner Nachbarschaft fast überall unter 50 - außer im Landkreis Weilheim-Schongau

Im Landkreis Starnberg hat sich die 7-Tage-Inzidenz heute etwas erhöht, der Wert ist von 30,70 auf 35,10 gestiegen. Im Vergleich mit dem lokalen Umfeld ist die Lage jedoch nach wie vor gut. Etwas niedriger ist der Wert nur in den Nachbarlandkreisen München und Fürstenfeldbruck. Eine rückläufige Tendenz ist jedoch fast überall erkennbar. Über 50 liegt der Wert derzeit nur noch im Landkreis Weilheim-Schongau. Zu Pfingsten sind die Fallzahlen allerdings möglicherweise nicht ganz realistisch, weil an Feier- und Brückentagen weniger Personen einen Arzt aufsuchen, deshalb weniger Proben genommen und weniger Laboruntersuchungen durchgeführt werden, gibt das Robert Koch-Institut zu bedenken. Es würden weniger Erregernachweise an die zuständigen Gesundheitsämter gemeldet.

Das Landratsamt gibt sich in seiner neuen Mitteilung aber überzeugt, dass die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Starnberg an fünf aufeinander folgenden Tagen unter 50 gelegen hat. Es sei davon auszugehen, dass sich die in den vergangenen beiden Wochen zu beobachtende stabile Entwicklung des Infektionsgeschehens auch fortsetzen werde. Für die aktuellen Öffnungsschritte musste der Landkreis nach eigenen Angaben das Einvernehmen des bayerischen Gesundheitsministeriums einholen. Das Einverständnis liege vor.

Details zu den einzelnen Bereichen stehen weiter unten auf dieser Seite. Einzelheiten zu den Regelungen sind in den Amtsblättern für den Landkreis Starnberg Nr. 17b Ausgabe vom 23. Mai 2021 (https://www.lk-starnberg.de/media/custom/2235_681_1.PDF?1621776432) und Nr. 17c Ausgabe vom 23. Mai 2021 (https://www.lk-starnberg.de/media/custom/2235_682_1.PDF?1621777084) veröffentlicht.

Die Regeln ab Montag, 24. Mai im Landkreis Starnberg:

(Angaben nach der Presseinformation des Landratsamts Starnberg von heute, Sonntag, 23. Mai 2021)

Handels- und Dienstleistungsbetriebe

Die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr ist zulässig. Eine vorherige Terminbuchung („click & meet“) sowie die Erhebung der Kontaktdaten der Kunden durch den Betreiber sind nicht erforderlich. Abstand-, Besucherbeschränkung und Maskenpflicht bleibt bestehen. Es besteht weiterhin keine Testpflicht.

Außengastronomie

Die Öffnung der Außengastronomie ist ohne Testnachweis und Kontaktdatenerhebung zulässig.

Kulturstätten

Die Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos ist ohne Testnachweis zulässig. Ferner ist die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen unter freiem Himmel mit festen Sitzplätzen für bis zu 250 Besucherinnen und Besucher ohne Testnachweis zulässig.

Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten dürfen öffnen. Eine vorherige Terminbuchung und Kontaktdatenerhebung sind nicht erforderlich. Abstand-, Besucherbeschränkung und Maskenpflicht bleibt bestehen.

Sport

Kontaktfreier Sport im Innenbereich inklusive der Öffnung von Innenbereichen von Sportstätten ist zulässig. Kontaktsport unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 25 Personen ist zulässig. Dies gilt auch für Fitnessstudios unter der Voraussetzung vorheriger Terminbuchung. Ferner ist bei Sportveranstaltungen unter freiem Himmel die Zulassung von bis zu 250 Zuschauern mit festen Sitzplätzen möglich. Ein Testnachweis ist jeweils nicht erforderlich.

Freizeiteinrichtungen

Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristische Bahnverkehre, touristische Reisebusverkehre sowie die Erbringung von Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen im Freien sowie die Öffnung von Außenbereichen von medizinischen Thermen sind ohne Testnachweis zulässig.

Die Öffnung von Freibädern für Besucherinnen und Besucher ist nach vorheriger Terminbuchung ohne Testnachweis zulässig.

Kindertageseinrichtungen

Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierte Spielgruppen können im Regelbetrieb öffnen.

Beherbergungsbetriebe

Weiterhin zulässig sind Übernachtungsangebote von gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften zu touristischen Zwecken; Hier bleibt die Voraussetzung, dass die Übernachtungsgäste bei der Anreise sowie jede weiteren 48 Stunden über einen Testnachweis verfügen. Als Testnachweis gilt ein vor höchstens 24 Stunden vorgenommener POC-Antigentest, Selbsttest oder PCR-Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Ergebnis.

Musikalische oder kulturelle Proben

Musikalische oder kulturelle Proben von Laien- und Amateurensembles, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen erforderlich ist, sind weiterhin mit einem Testnachweis zulässig.

Einhaltung der Hygienekonzepte

Alle genannten Lockerungen sind nur möglich, wenn die von den jeweils zuständigen Staatsministerien im Bayerischen Ministerialblatt bekannt gemachten Hygienekonzepte eingehalten werden. Diese sind unter www.stmgp.bayern.de/coronavirus/rechtsgrundlagen/ zu finden.

Allgemeine Kontaktbeschränkungen bleiben

Keine Änderungen ergeben sich bezüglich der allgemeinen Kontaktbeschränkungen (weiterhin maximal zwei Hausstände mit fünf Personen über 14 Jahren, soweit vorstehend nichts Abweichendes geregelt ist).

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