Gemeindeleben
17.3.2021
Von vorOrt.news

Ausnahmegenehmigung abgelehnt

Ladenverkauf von heute an nur mit Terminvereinbarung - Landrat: "Nicht schlüssig"

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Die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Starnberg ist heute auf 62,90 gestiegen © https://www.lk-starnberg.de/index.php?NavID=613.4884.1

Im Landkreis Starnberg liegt die 7-Tage-Inzidenz am vierten Tag nacheinander über 50. Heute ist sie auf 62,90 gestiegen. Damit gelten ab dem 18. März weitergehende Einschränkungen. Betroffen davon sind Ladengeschäfte, Sport und Kultur. Der Starnberger Landrat Stefan Frey hatte noch gestern versucht, eine Ausnahmegenehmigung für den Einzelhandel zu erwirken. Die Regierung von Oberbayern und das Gesundheitsministerium haben die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung aber abgelehnt.

Frey: "In Wahrheit ist im Einzelhandel doch weniger los als in den Supermärkten"

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Die Supermärkte wissen die Chance zu nutzen: Blumenangebot bei Edeka in der Tutzinger Lindemannstraße zu Pandemie-Zeiten © L.G.

Frey zeigt dafür kein Verständnis. „Es ist aus meiner Sicht nicht schlüssig zu erklären, warum der Einzelhandel bei uns im Landkreis nicht für den normalen Kundenverkehr öffnen darf", erklärt er: "Bei uns gibt es überwiegend kleine und inhabergeführte Läden. Wir haben keine Einkaufszentren in denen sich die Kunden drängen und wir haben keine großen Marktplätze, auf denen viele Kunden auf ihrem Weg zu den Geschäften aufeinandertreffen. In Wahrheit ist im Einzelhandel doch weniger los, als in den Supermärkten. Mit Zugangsbeschränkung und Hygienekonzept ist für mich in unseren Läden keine Infektionsgefahr zu erkennen. Ich hätte den Einzelhandel gerne offen gelassen, um den Händlern eine Perspektive und den Bürgerinnen und Bürgern etwas Normalität zurückzugeben.“

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Die neuen Regelungen ab Donnerstag, 18. März 2021

Die von morgen, Donnerstag, 18. März an geltenden wichtigsten neuen Regelungen nach Angaben des Landratsamts Starnberg:

Sport

Es ist nur kontaktfreier Sport unter Beachtung der gültigen Kontaktbeschränkung sowie zusätzlich unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren erlaubt. Der Betrieb und die Nutzung von Sportplätzen, Fitnessstudios, Tanzschulen und anderen Sportstätten ist nur unter freiem Himmel erlaubt (§ 10 der 12. BayIfSMV). Der Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufssportler sowie der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

Handel- und Dienstleistungsbetriebe

Die Öffnung von Ladengeschäften für einzelne Kunden ist nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum zulässig (click & meet). Der Betreiber hat die Kontaktdaten der Kunden zu erheben. Darüber hinaus sind bestimmte Regelungen zu treffen bzw. einzuhalten, wie beispielsweise der Mindestabstands, die Anzahl der Kunden je Verkaufsfläche, eine Maskenpflicht sowie die Ausarbeitung eines Schutz- und Hygienekonzeptes (§ 12 der 12. BayIfSMV).

Nach der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gibt es bei den Regeln für Geschäfte zahlreiche Ausnahmen. Sie gelten nach Paragraf 12 für "Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung, Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Pfandleihäuser, Filialen des Brief- und Versandhandels, Reinigungen und Waschsalons, Blumenfachgeschäfte, Gartenmärkte, Gärtnereien, Baumschulen, Baumärkte, der Verkauf von Presseartikeln, Versicherungsbüros, Buchhandlungen, Tierbedarf und Futtermittel und sonstige für die tägliche Versorgung unverzichtbare Ladengeschäfte sowie der Großhandel"

Kulturstätten

Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten können für Besucher nur nach vorheriger Terminbuchung unter bestimmten Voraussetzungen öffnen. Dazu gehören Regelungen wie beispielsweise die zulässige Besucherzahl unter Einhaltung des Mindestabstandes, die Maskenpflicht, ein Schutz- und Hygienekonzept sowie die Erhebung der Kundendaten (§ 23 der 12. BayIfSMV).

Kontaktbeschränkung

Die derzeit gültigen Kontaktbeschränkungen gelten unverändert weiter. Das bedeutet: Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur gestattet mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen eines weiteren Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird. Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht. Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten jeweils als ein Hausstand, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben (§ 4 der 12. BayIfSMV).

Schulen, Kindertageseinrichtungen

Die für Schulen, Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierten Spielgruppen geltenden Regelungen werden jeweils am Freitag gesondert mit eigener Bekanntmachung veröffentlicht.

Diese Festlegungen erfolgen aufgrund von § 3 Nr. 2 der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV), teilt das Landratsamt mit.

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Zerreißprobe für die Tutzinger Geschäftswelt: Die Panorama-Ansicht führt zu erstaunlichen Perspektiven - mit Kurven, die es in der Realität gar nicht gibt. © L.G.
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Blumengeschäfte gehören zu den Ausnahmen: Sie dürfen geöffnet bleiben. Bei "beautiful home & garden" in der Greinwaldstraße steht dazu ein witzig-hintergründiges Plakat
ID: 3761
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Kommentare

Ich hätte die Ausnahmegenehmigung gut gefunden!
Die Ablehnung ist nicht nachvollziehbar, wie alle Entscheidungen gerade der Bundes-/Landesregierung.
In den Supermärkten stapeln sich die Menschen, beim Einzelhandel mit Abstand wäre das nicht vorgekommen.
Das Click&Meet kann funktionieren, aber Geduld und Flexibilität hat man leider nicht immer.
So ein Termin, der jetzt beim Einzelhandel gefordert ist, lässt sich auch gut "vor Ort" buchen.
Hingehen, nachfragen und Soforttermin vereinbaren.
Es geht ja um kontrollierte Besuchermengen innen und vor dem Laden.
Mit etwas Geduld, Flexibilität und Disziplin lässt sich alles regeln.
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