In neuem Gewand präsentiert sich der Haus- und Grundbesitzerverein Tutzing und Umgebung. Der im Frühjahr neu gewählte Vorstand hat am Donnerstag auf einer Mitgliederversammlung im „Tutzinger Hof“ für diverse Satzungs- und andere Änderungen klare Zustimmungen erhalten. Der Vereinsname wurde geändert, er lautet künftig „Haus-, Wohnungs- und Grundbesitzerverein Tutzing und Umgebung e.V.“.
Neu ist auch die Rechtsform eines eingetragenen Vereins (e.V.). Zugestimmt haben die Mitglieder weiter einer Erhöhung des Jahresbeitrags von bisher 8 Euro auf 25 Euro sowie einer Aufnahmegebühr für Neumitglieder von 25 Euro.
Feste Beratungszeiten für Hauseigentümer
Erster Vorstand des im Frühjahr neu gewählten Vorstands ist die Rechtsanwältin Dr. Maria Hagenauer, zweiter Vorstand ist der Rechtsanwalt Johannes Berlinger, Kassier und Schriftführer ist Ruthard Schuhmann. Der Vorstand bietet den Mitgliedern feste Beratungszeiten zu Terminen an, die auf der Homepage stehen: https://www.haus-und-grund-tutzing.de/startseite.html (unter der Rubrik "Wir über uns"). Informationen gibt es dabei unter anderem zur optimalen Gestaltung des Mietvertrags, zu Mieterhöhung, Kündigung, Wohnungseigentumgesetz oder Nachbarrecht. Online verfügbar sind auf der Vereinshomepage auch aktuelle Informationen für Grundbesitzer sowie Mietverträge.
Auf der Versammlung gab die Juristin wichtige Hinweise für den Abschluss von Mietverträgen. Sie empfahl, Mieter sorgfältig auszuwählen und sich eine Selbstauskunft geben zu lassen oder noch besser eine Bonitätsauskunft: „Wenn sie erfahren, dass der potenzielle Mieter schon drei Mal eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder seine Kredite nicht bedienen konnte, ist das nicht so gut.“ Falls ein Ehepaar mieten will, sei eine Unterschrift von beiden sinnvoll - dann könne man im Fall des Falles von beiden den Mietzins fordern.
Das Mietobjekt solle man möglichst genau beschreiben und eventuell - so etwa bei erlaubter Gartennnutzung - eine Skizze hinzufügen. Bei der Übergabe sei ein Protokoll mit genauer Zustandsbeschreibung ratsam, damit dies später überprüft werden könne: Was war schon vorher kaputt, was hat der Mieter beschädigt?
Das Problem mit den ortsüblichen Vergleichsmieten
Etliche weitere Aspekte erläuterte Maria Hagenauer detailliert, so etwa die Möglichkeiten einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung, des Umgangs mit Mietkautionen oder der Umlage bestimmter Kosten auf die Mieter.
Auf viel Interesse stießen bei den Besuchern Informationen über Mieterhöhungen. Entweder man könne sich an einem Mietspiegel mit den ortsüblichen Vergleichsmieten orientieren, oder man beauftrage einen Sachverständigen mit einem Gutachten, sagte Hagenauer, was aber wegen der damit verbundenen Kosten selten sei. Der Standard sei die dritte Möglichkeit: drei Vergleichsmieten zu besorgen. Die seien allerdings manchmal nicht so leicht zu bekommen, schon weil es sich um wirklich vergleichbare Wohnungen handeln müsse.
Mietspiegel künftig wahrscheinlich auch in kleineren Gemeinden
Noch problematischer erscheint der Juristin die Pflicht der konkreten Bezeichnung: Die Mieter der Vergleichswohnungen müssen samt Anschrift konkret genannt werden - vor dem Hintergrund der neuen Datenschutzgrundverordnung, sagte sie, ein „Alptraum“. Da prallen offenkundig verschiedene gesetzliche Vorschriften aufeinander, die schlicht nicht miteinander zu vereinbaren sind.
Vielleicht wird der gordische Knoten künftig durch mehr Mietspiegel zerschlagen. Die Anforderungen für sie seien reduziert worden, sagte die Vereinsvorsitzende. Sie erwartet nun auch mehr und mehr Mietspiegel in kleineren Gemeinden. Ob das auch für Tutzing gelten könnte, wird sich zeigen.
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