Am heutigen Montag ist es soweit: Gastronomiebetriebe dürfen auch wieder ihre Innenräume für Gäste zugänglich machen, nachdem sie vor einer. Woche die Außenbereiche wie Terrassen und Biergärten öffnen konnten. Doch es gelten Hygiene- und Abstandsregeln. Das hat Folgen: Für Gäste gibt es viel weniger Platz. Und da macht Tutzings Bürgermeisterin Marlene Greinwald nun einen Vorschlag: Sie regt eine Erweiterung der gastronomischen Außenbereiche an,. Wo es daneben entsprechende Flächen, beispielsweise eine freie Wiese, gebe, könne man dies in der aktuellen Situation der Corona-Vorschriften erlauben: „Das wäre eine pragmatische Lösung“, sagt die Rathauschefin.
Regeln aber müsse dies der Staat: „Das muss von oben kommen“, so Greinwald. Denn eine ganze Reihe von Aspekten sei zu berücksichtigen. Dabei reicht das Spekrum vom Baurecht über das Gaststättengesetz bis zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zur Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm). Eine Kommune wie Tutzing allein, sagt die Bürgermeisterin, könne dies nicht bestimmen.
Zur Verfügung stehende Flächen neben Biergärten und Lokal-Terrassen gibt es neben manchen, aber nicht allen Gastronomiebetrieben.
Auszug aus dem "Hygienekonzept Gastronomie" der bayerischen Staatsregierung
"Oberstes Gebot ist die Einhaltung der Abstandsregel von 1,5 m zwischen Personen in allen Räumen einschließlich der sanitären Einrichtungen, sowie beim Betreten und Verlassen der Räumlichkeiten und auf Fluren, Gängen, Treppen und im Außenbereich. Dies gilt für Gäste und Personal. Personen eines Haushalts haben die Abstandsregel nicht zu befolgen. ... Beim Schankbetrieb in Biergärten hat der Betreiber durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden eingehalten werden kann. ... Die Gäste sind über das Einhalten des Abstandsgebots von mindestens 1,5 m und über die Reinigung der Hände unter Bereitstellen von Desinfektionsmöglichkeiten oder Handwaschgelegenheiten mit Seife und fließendem Wasser zu informieren. ... Die Gäste sind darauf hinzuweisen, dass das gemeinsame Sitzen ohne Einhalten des Mindestabstands von 1,5 m nur den Personen gestattet ist, denen der Kontakt untereinander erlaubt ist (z.B. Personen eines Haushalts)."
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