
Für die Tutzinger Gastronomen hat sich viel geändert, wie für all ihre Kollegen in anderen Regionen. Die Öffnung der Biergärten und Terrassen ist seit Montag wieder möglich, vom nächsten Montag an ist auch die Öffnung der Innenräume wieder erlaubt. Doch das alles ist mit erheblichen Auflagen verbunden. Sieben eng beschriebene Seiten umfasst ein "Hygienekonzept Gastronomie" mit Handlungsempfehlungen der bayerischen Staatsregierung.
In der Tutzinger Gastronomie ist diese umfangreiche Liste unterschiedlich aufgenommen worden. Einige Gaststättenbetreiber sind sichtlich verunsichert. All den detaillierten Anforderungen gerecht zu werden, sei schier unmöglich. Manche verzichten aus diesem Grund sogar zunächst auf die Öffnung.
Andere sehen das alles gelassener. Sie verweisen darauf, dass auch anderswo die strengen Regeln keineswegs immer eingehalten würden. So könne man beispielsweise in Supermärkten oft Menschen ohne den geforderten Mindestabstand an den Regalen und vor den Kassen sehen - und das werde alles akzeptiert. Speisen unter Auflagen
vorOrt.news veröffentlicht hier Auszüge aus dem vor wenigen Tagen veröffentlichten "Hygienekonzept Gastronomie" der bayerischen Staatsregierung. Das komplette Hygienekonzept kann ganz unten auf dieser Seite als pdf abgerufen werden.
Definierte Standards für die Betriebsöffnung
Grundsätzlich gilt, dass alles, was im öffentlichen Bereich erlaubt ist, auch in den Betrieben gestattet ist. Gleiche Fragestellungen müssen einheitlich für alle Betriebstypen geregelt werden. Betriebe dürfen öffnen, wenn und soweit sie die definierten Standards einhalten können. Die Öffnungszeiten sind zunächst bis 22.00 Uhr begrenzt; für die Außengastronomie bis 20:00 Uhr.
Der Arbeitgeber ist verantwortlich für die Schulung der Mitarbeiter zu Infektionsgeschehen und Hygieneverhalten im Kontext der COVID-19 Pandemie. Es existieren über den Arbeitsschutzstandard SARS-CoV-2 des Bundesarbeitsministeriums bereits für viele Bereiche verbindliche Standards. Der Arbeitgeber hat nach Arbeitsschutzgesetz die Verpflichtung, die Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und Maßnahmen hieraus abzuleiten.
Lebensmittelhygienische Prüfungen
Die aus lebensmittelhygienischer Sicht angezeigten Maßnahmen vor Wiederaufnahme des Gastronomiebetriebs sind zu ergreifen. Dazu gehört u.a.:
Prüfung der der Trinkwasserversorgung
Prüfung der Getränkeschankanlagen
Überprüfung und ggf. Aussortierung der vorhandenen Vorräte in Kühl-, Tiefkühl- und Trockenlager
Mitarbeiter müssen über Infektionsschutz belehrt werden
Mitarbeiter in der Gastronomie dürfen nur dann Tätigkeiten mit Lebensmittelkontakt durchführen, wenn sie über den erforderlichen Infektionsschutz nach IfSG und die Pflichten zur persönlichen Vorsorge belehrt wurden. Der gastgewerbliche Unternehmer ist verpflichtet, seine Mitarbeiter regelmäßig intern zu unterweisen und wird diese jetzt verstärkt auf deren Selbstbeobachtungs- und Mitteilungspflicht im Hinblick auf die bekannten Covid-19 Symptome schulen.
Betriebliches Schutzkonzept
Die Betriebe erstellen ein betriebliches Schutzkonzept unter Berücksichtigung von Mit- arbeitern und Gästen und unter Beachtung der geltenden Rechtslage und der arbeits- medizinischen Schutz- und Vorsorgeregelungen. Die Berufsgenossenschaft BGN stellt dafür an die Corona-Pandemie angepasste branchenspezifische Muster / Vorlagen für die Gefährdungsbeurteilung und die betriebliche Pandemieplanung zur Verfügung.
Die Betriebe schulen ihre Mitarbeiter (innerbetriebliche Maßnahmen) und berücksichtigen dabei deren speziellen Arbeits- und Aufgabenbereich, ihre Qualifikation und sprachlichen Fähigkeiten. Die Mitarbeiter werden über den richtigen Umgang mit Mund-Nasen-Bedeckung und allgemeine Hygienevorschriften informiert und geschult. Insbesondere wird auf den Link https://www.infektionsschutz.de/coronavirus.html hingewiesen. Mitarbeiter mit akuten respiratorischen Symptomen jeglicher Schwere dürfen nicht arbeiten.
Bei Verstößen von Gästen wird vom Hausrecht Gebrauch gemacht
Die Betriebe kommunizieren die Notwendigkeit der Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen an ihre Gäste. Gegenüber Gästen, die die Vorschriften nicht einhalten, wird konsequent vom Hausrecht Gebrauch gemacht. Die Betriebe kontrollieren die Einhaltung des betrieblichen Schutzkonzeptes durch Mitarbeiter und Gäste und ergreifen bei Verstößen entsprechende Maßnahmen.
Abstandsregel von 1,5 Metern oberstes Gebot
Oberstes Gebot ist die Einhaltung der Abstandsregel von 1,5 m zwischen Personen in allen Räumen einschließlich der sanitären Einrichtungen, sowie beim Betreten und Verlassen der Räumlichkeiten und auf Fluren, Gängen, Treppen und im Außenbereich. Dies gilt für Gäste und Personal. Personen eines Haushalts haben die Abstandsregel nicht zu befolgen.
Beim Schankbetrieb in Biergärten hat der Betreiber durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden eingehalten werden kann.
Die Gäste sind darauf hinzuweisen, dass bei Vorliegen von Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung jeglicher Schwere oder von Fieber eine Bewirtung nicht möglich ist.
Die Gäste sind über das Einhalten des Abstandsgebots von mindestens 1,5 m und über die Reinigung der Hände unter Bereitstellen von Desinfektionsmöglichkeiten oder Handwaschgelegenheiten mit Seife und fließendem Wasser zu informieren.
Die Gäste sind darauf hinzuweisen, dass das gemeinsame Sitzen ohne Einhalten des Mindestabstands von 1,5 m nur den Personen gestattet ist, denen der Kontakt untereinander erlaubt ist (z.B. Personen eines Haushalts).
Der Abstand zwischen Servicepersonal und Gästen sollte ebenfalls 1,5 m betragen. Zur Gewährleistung des Mindestabstands zwischen Gast und Service- personal sind auch Abstriche im Service hinzunehmen.
Die Abstände der Tische müssen gewährleisten, dass die Gäste auch beim Platznehmen und Verlassen die notwendigen Abstände von mind. 1,5 m zu anderen Personen einhalten.
Personen, denen der Kontakt untereinander gestattet ist (z.B. Familien), ist auch das gemeinsame Sitzen ohne Mindestabstand erlaubt. Hier gilt die jeweils aktuelle Rechtslage.
Selbstverständlich gilt der Mindestabstand auch dort, wo es keine Sitzplätze gibt.
Wer nicht in Gaststätten darf
Ausschluss vom Besuch der Gaststätten:
Kontakt zu COVID-19-Fällen in den letzten 14 Tagen
Personen mit unspezifischen Allgemeinsymptomen und respiratorischen Symptomen jeder Schwere
Die Gäste sind vorab in geeigneter Weise über diese Ausschlusskriterien zu informieren (Aushang). Sollten Gäste in einer Gastronomie während des Aufenthalts Symptome entwickeln, haben diese umgehend die Gaststätte zu verlassen.
Reinigungs- und Desinfektionsmittel
Gästen und Mitarbeitern werden ausreichend Waschgelegenheiten, Flüssigseife, Einmalhandtücher und ggf. Händedesinfektionsmittel bereitgestellt. Mitarbeiter werden zum richtigen Händewaschen geschult. Sanitäre Einrichtungen sind mit Seifenspendern und Einmalhandtüchern auszustatten.
Jeder Betrieb erstellt ein Reinigungskonzept nach HACCP unter Berücksichtigung der Nutzungsfrequenz von Kontaktflächen, z.B. Türgriffe.
Lüftungskonzept
Jeder Betrieb hat über ein Lüftungskonzept zu verfügen. Zur Gewährleistung eines regelmäßigen Luftaustausches ist die Lüftungsfrequenz abhängig von der Raumgröße und Nutzung zu berücksichtigen. Alle gegebenen Möglichkeiten der Durchlüftung aller Räumlichkeiten, die dem Aufenthalt von Gästen dienen, sind zu nutzen. Bei evtl. vorhandenen Lüftungsanlagen ist darauf zu achten, dass es zu keiner Erregerübertragung kommt, z.B. durch Reduzierung des Umluftanteils, Einbau bzw. häufiger Wechsel von Filtern.
Die Gäste haben eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Am Tisch darf die die Mund-Nasen-Bedeckung abgenommen werden.
Maskenpflicht
Das Personal hat ebenfalls eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen in Räumlichkeiten, in denen sich Gäste aufhalten sowie im Außenbereich, soweit der Abstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann. Nach Möglichkeit soll die Bewegungsrichtung beim Betreten und Verlassen von Tischen/Räumen vorgegeben sein. Einzuhaltende Abstände im Zugangs- und ggf. Wartebereich sind entsprechend kenntlich zu machen.
Die Gäste haben ab Betreten des Betriebes eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, ausgenommen am Tisch.
Möglichst wenig Kontakt zu Gästen
Betriebsinterne Prozesse werden dahingehend angepasst, dass der Kontakt zum Gast auf das Nötige reduziert wird.
Eine Bewirtung wird an Tischen durchgeführt.
Der haptische Kontakt der Gäste zu Bedarfsgegenständen (Speisekarte, Menagen, Tabletts, Servietten...) wird auf das Notwendige beschränkt oder so gestaltet, dass nach jeder Benutzung eine Reinigung / Auswechslung erfolgt.
Selbstbedienung nur mit verpackten Produkten und Buffets nicht in offener Form, sondern als Bedienbuffets unter Einhaltung der örtlichen Hygienegege- benheiten aus der Gefährdungsbeurteilung. Es ist sicherzustellen, dass Geschirr und Besteck nicht durch mehrere Personen berührt werden kann.
Bei den Serviceprozessen wird darauf geachtet, dass Speisen und Getränke ohne zusätzliche Gefährdung zum Gast gehen.
Reservierungspflicht
Tische im Innenbereich sind vorab zu reservieren. Gruppenreservierung für mehrere Tische ist unzulässig. Bei Spontanbesuchen werden Kontaktdaten einer Hauptperson (Namen, Personenzahl, Uhrzeit) aufgenommen.
Gästeliste
Um eine Kontaktpersonenermittlung im Falle eines nachträglich identifizierten COVID-19 Falles unter Gästen oder Personal zu ermöglichen, sollte eine Gästeliste mit Angaben von Namen, Telefonnummern und Zeitraum des Aufent- haltes für geführt werden.
Platzierung der Gäste
Gäste müssen an Tischen platziert werden.
Maximalbelegung
Durch Zugangsbegrenzungen an den Eingängen wird gewährleistet, dass die maximale Belegungszahl zu keinem Zeitpunkt überschritten wird. In eventuellen Warteschlangen / im Wartebereich werden ebenfalls Maßnahmen zur Einhaltung der Mindestabstände ergriffen. Betriebe können mit elektronischen Reservierungssystemen zur Steuerung der Frequenz und mit Platzierungssystemen arbeiten.
Küche
Es sind keine Fälle der Infektion mit Coronaviren über den Kontakt mit Lebensmitteln bekannt. Die allgemeinen Hygieneregeln sind bei der Anlieferung, Ei
In den Küchen wird soweit möglich zwischen den Mitarbeitern ein Abstand von mind. 1,5 m eingehalten. Wenn dies nicht möglich ist, ist eine Mund-Nasen- Bedeckung zu tragen. Betriebe haben die Arbeitsorganisation / Posteneinteilung so zu gestalten, dass Mindestabstände eingehalten werden, ggf. kann das Speisenangebot darauf abgestimmt werden.
Es ist dringend angezeigt, in allen Arbeitsbereichen die Einhaltung der Mindestabstände zwischen den Mitarbeitern zu gewährleisten. Falls dies in Ein- zelfällen nicht möglich ist, müssen die Mitarbeiter eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
Toiletten
Gästetoiletten werden regelmäßig gereinigt. Es wird sichergestellt, dass Flüssigseife, Einmalhandtücher und ggf. Händedesinfektionsmittel und Einmalhandschuhe zur Verfügung stehen. Gäste werden über richtiges Händewaschen (Aushang) und Abstandsregelungen auch im Sanitärbereich informiert. Soweit erforderlich, wird der Zugang geregelt, um die Einhaltung des Mindestabstands sicherzustellen
Laufwege der Gäste sollten nach örtlichen Möglichkeit geplant und vorgegeben werden.
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