Anblicke wie an diesen Weihnachtstagen scheinen ein Prädikat für Tutzing regelrecht zu fordern. „Erholungsort“ käme wohl in Frage. Ein entsprechender Antrag ist sowohl im Gemeinderat als auch beim Tutzinger Förderverein für Tourismus schon ins Gespräch gebracht worden. „Luftkurort“ ist Tutzing schon lange nicht mehr. Dieser Titel, den die Gemeinde über viele Jahre geführt hat, ist bereits vor mehr als zweieinhalb Jahrzehnten aufgegeben worden.
Ein Prädikat wie Erholungsort wäre neben dem Werbeeffekt unter Umständen auch mit gewissen finanziellen Vorteilen verbunden. So könnte von Fremden eine Übernachtungssteuer erhoben werden. Geführt werden darf ein solches Prädikat allerdings nur, wenn eine Anerkennung vorliegt.
"Anerkennungsverordnung" fordert bestimmte Voraussetzungen
Das richtet sich nach der „Verordnung über die Anerkennung als Kur- oder Erholungsort und über die Errichtung des Bayerischen Fachausschusses für Kurorte, Erholungsorte und Heilbrunnen“ oder kurz der „Bayerischen Anerkennungsverordnung“ (BayAnerkV). Danach gibt es unterschiedliche Prädikate wie Kurort, Luftkurort, Erholungsort, Heilbad, Kneippheilbad, Schrothheilbad oder Bad. In der Verordnung werden allerdings konkrete Voraussetzungen für die jeweiligen Prädikate gefordert. Ob sie für Tutzing nachgewiesen werden können, müsste sich zeigen. Bestimmte Daten müssten wohl erst einmal ermittelt werden.
Als Erholungsort kann nach Paragraf 11 der Verordnung eine Gemeinde oder auch ein Gemeindeteil anerkannt werden, wenn eine landschaftlich bevorzugte und klimatisch günstige Lage sowie „regelgerechte Verhältnisse“ der Ortshygiene bei Wasser, Boden und Luft gegeben sind. Darüber hinaus müssen geeignete Einrichtungen für die Erholung und angemessene entsprechende Angebote vorhanden sein. Die durchschnittliche Übernachtungsdauer der Gäste, berechnet aus Übernachtungen geteilt durch die Zahl der Ankünfte, sollte in der Regel mindestens drei Nächte betragen, die Zahl der Gästeübernachtungen sollte in der Regel das Siebenfache der Einwohnerzahl übersteigen. Schließlich sollte ein der Erholung und touristischen Bedeutung entsprechender Ortscharakter vorliegen.
Bei einem Luftkurort sollte nach Paragraf 10 der Anerkennungsverordnung ein der Erholung dienliches und gesundheitsförderndes Klima gegeben sein, dessen Eigenschaften periodisch überprüft werden. Wie beim Erholungsort auch werden außerdem „regelgerechte Verhältnisse der Ortshygiene bei Wasser, Boden und Luft“ vorausgesetzt. Eine angemessene medizinische Versorgung und ein angemessenes entsprechendes Angebot soll es nach der Verordnung geben. Bei den Gästeübernachtungen und der Übernachtungsdauer sollten mindestens die Anforderungen an Erholungsorte erfüllt werden. Und es sollte ein der Gesundheitsorientierung, der Erholung und touristischen Bedeutung entsprechender Ortscharakter vorliegen.
Antrag der Gemeinde, Unterlagen, Analysen
Die Anerkennung setzt einen Antrag der Gemeinde voraus. Er muss begründet und über die Rechtsaufsichtsbehörde eingereicht werden. Erforderlich sind dazu nach der Verordnung ein Gemeinderatsbeschluss sowie ein Gutachten des Landratsamts zur Ortshygiene hinsichtlich Wasser, Boden und Luft, das mit dem Wasserwirtschaftsamt abgestimmt ist. Hinzu kommen müssen je nach der beantragten Anerkennung weitere Unterlagen, Analysen oder Gutachten ärztlicher, balneologischer, klimatologischer, lufthygienischer und hydrologischer Art. Gefordert wird darüber hinaus ein Verzeichnis der bestehenden Kurbetriebe sowie Kur- und Erholungseinrichtungen mit Lageplan und Erläuterungen.
Ein breit besetzter "Fachausschuss" erstellt ein Gutachten
Ob die Grundlagen für eine Anerkennung vorhanden sind, darüber erstellt der „Bayerische Fachausschuss für Kurorte, Erholungsorte und Heilbrunnen“ ein Gutachten. Diesem Ausschuss gehören Vertreter des Innen-, Wirtschafts- und Gesundheitsministeriums sowie Mitglieder etlicher weiterer Stellen an. Dazu gehören der Lehrstuhl für Public Health und Versorgungsforschung der Ludwigs-Maximilians-Universität München, das Institut für Wasserchemie und Chemische Balneologie der Technischen Universität München, die Landesärztekammer, der Deutsche Wetterdienst, die Bayern Tourismus Marketing GmbH, die Tourismusverbände Oberbayern München, Allgäu/Bayerisch-Schwaben, Ostbayern und Franken, der Bayerische Hotel- und Gaststättenverband DEHOGA Bayern e.V., der Bayerische Heilbäderverband e.V., die Deutsche Rentenversicherung, der Bayerische Städtetag und der Bayerische Gemeindetag.
Die Anerkennung kann befristet und unter Auflagen ausgesprochen werden. Dabei können Betriebs- und Überwachungspflichten mit periodischen Kontrollmaßnahmen festgelegt werden. Auflagen können auch nachträglich verfügt werden.
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