Wer in Tutzing ein Grundstück bebauen will, braucht dafür eine gesicherte Zufahrt – eine sogenannte baurechtliche Erschließung. Daran scheitert es mitunter: Führt der Weg zum Grundstück über eine Straße, die mehreren Privatleuten gehört, reicht es nicht, wenn die meisten von ihnen einverstanden sind. Erst wenn wirklich alle Eigentümer einer Dienstbarkeit zustimmen, gilt die Erschließung als gesichert. Verweigert auch nur einer die Unterschrift, kann das ganze Bauvorhaben blockiert sein.
Einen Ausweg bietet die Widmung einer solchen Straße als „Eigentümerweg“. Das ist nach Artikel 55 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes eine Besonderheit im Straßenrecht: Der betreffende Weg bleibt im Besitz der privaten Eigentümer, wird aber durch behördliche Widmung für den öffentlichen Verkehr freigegeben. Damit entfällt für Bauwillige die mühsame Suche nach der Zustimmung jedes einzelnen Anliegers - die Widmung wirkt gegenüber allen.
Für Tutzinger Eigentümerinnen und Eigentümer, deren Zufahrt über eine reine Privatstraße führt, könnte sich daraus mittelfristig eine Möglichkeit ergeben, die eigene Erschließung rechtlich abzusichern, ohne das Grundstück aus der Hand zu geben. Das ist im Umwelt-, Energie- und Verkehrsausschuss des Tutzinger Gemeinderats deutlich geworden, als er sich mit diesem Thema befasst hat. Wer konkret betroffen ist, kann sich an das Amt für Liegenschaften der Gemeinde wenden.
Eine öffentliche Widmung bringt für die Eigentümer Vorteile mit sich ...
Der Gemeindeverwaltung soll das Instrument des Eigentümerwegs für künftige Fälle zur Verfügung stehen, um zu helfen, wo eine Straße heute rein privat und damit für die Öffentlichkeit gar nicht nutzbar ist. Es handelt sich aber lediglich um eine grundsätzliche Standortbestimmung – nicht die Freigabe für einen konkreten Einzelfall. Geprüft werden soll jeweils auch, ob neben dem Eigentümerweg noch andere, vergleichbare Rechtsformen infrage kommen und ebenfalls berücksichtigt werden sollten. Konkrete Anträge sollen künftig einzeln bewertet werden – je nachdem, welchen Nutzen eine Widmung für die Allgemeinheit hat, etwa im Hinblick auf eine bessere Erschließung oder auf notwendige Kanalbauarbeiten.
Eine Widmung bringt für die betroffenen Eigentümer durchaus Vorteile. Sie behalten die Kontrolle über ihren Grund, das Eigentum bleibt vollständig erhalten – eine Enteignung findet nicht statt. Zudem dürfen sie die Nutzung des Wegs von einem Entgelt abhängig machen, umgangssprachlich einem Wegezoll. Ihre Unterhaltspflicht beschränkt sich dabei auf den Umfang, den die Straße schon bei ihrer ursprünglichen Errichtung hatte – ein Ausbau auf moderne Standards ist nicht automatisch verlangt. Und wird im Zuge einer solchen Widmung ein neuer Abwasserkanal verlegt, kann der Abwasserverband Starnberger See diesen in seine eigene Unterhaltspflicht übernehmen.
... aber den Vorteilen stehen auch spürbare Pflichten gegenüber
Der Jurist Dr. Ernst Lindl (CSU) tat sich im Ausschuss jedoch schwer damit, wirklich Vorteile für die Eigentümer zu „identifizieren“. Denn den Vorteilen stehen spürbare Pflichten gegenüber. Die Eigentümer tragen die volle Straßenbaulast – Unterhalt, Instandsetzung und Verkehrssicherung liegen bei ihnen, nicht bei der Gemeinde. Der Weg muss der Allgemeinheit tatsächlich offenstehen, und das Nutzungsentgelt darf nicht mehr sein als eine Kostendeckung: Eine Einnahmequelle darf daraus nicht werden, die Höhe bedarf zudem der Genehmigung durch die Straßenaufsichtsbehörde. Am schwersten dürfte für manche Eigentümer eine andere Konsequenz wiegen: Ist ein Weg einmal als Eigentümerweg gewidmet, lässt er sich nicht ohne Weiteres wieder für die Öffentlichkeit sperren – auch wenn er auf privatem Grund liegt.
Bereits 2024 hatte der Umwelt-, Energie und Verkehrsausschuss des Tutzinger Gemeinderats beschlossen, dass der gemeindliche Bauhof private Straßen und Wege im Winter nicht mehr räumt und streut – auch weil die kommunale Haftpflichtversicherung für Schäden auf fremdem Grund nicht aufkommt. Bürgermeister Ludwig Horn hatte damals bereits angekündigt, die komplizierten Eigentumsverhältnisse mancher Durchgangsstraßen rechtlich überprüfen lassen zu wollen. Die jetzt diskutierte Widmung als Eigentümerweg lässt sich als ein Ergebnis dieser Prüfung lesen: ein Instrument, das klare rechtliche Verhältnisse schafft, ohne dass die Gemeinde die Straßen selbst übernehmen und unterhalten müsste.
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