Bauplanung
2.8.2026
Von vorOrt.news

Landratsamt prüft Beseitigung des Neubaus

Gemeinderat lehnt Bebauungsplan für ein Sondergebiet „Hafen Unterzeismering“ ab

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Der Neubau hat nach Auffassung des Landratsamts nichts mit dem ursprünglichen Bootshaus an dieser Stelle zu tun © L.G.

Der Gemeinderat hat kurz vor der Sommerpause die Aufstellung eines Bebauungsplans für ein Sondergebiet „Hafen Unterzeismering“ abgelehnt, ebenso die zugehörige Änderung des Flächennutzungsplans. Den Antrag für so einen Bebauungsplan hatten der Eigentümer eines Ufergrundstücks und sein Rechtsvertreter gestellt. Hintergrund ist ein bereits weitgehend realisierter Bau auf diesem Grundstück, der nach Auffassung des Landratsamts Starnberg illegal ist.

Nach Darstellung der Kreisbehörde ist an der Stelle eines früheren Bootshauses ein Neubau ohne baurechtliche Genehmigung errichtet worden. Die Kreisbehörde hat bereits die Einstellung der Bauarbeiten erwirkt und eine Anhörung zur Beseitigung erlassen. Mit einem Sondergebiet „Hafen Unterzeismering“ sollte dieses Problem auf Wunsch des Eigentümers und seines Rechtsvertreters offenkundig gelöst werden. Der Bau- und Ortsplanungsausschuss des Tutzinger Gemeinderats hat dem Gemeinderat aber empfohlen, dies abzulehnen. Illegaler Bau neben dem Hafen in Unterzeismering Der Gemeinderat ist dieser Empfehlung ohne weitere Diskussion gefolgt.

Gegen eine Beseitigungsanordnung kann der Eigentümer klagen

Ob das Gebäude tatsächlich beseitigt werden muss, wird nun der weitere Verlauf des Verfahrens zeigen. Grundsätzlich läuft ein solches Verfahren in mehreren Stufen ab. Die Anhörung nach Paragraf 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) dient dazu, dem Eigentümer vor Erlass der eigentlichen Beseitigungsanordnung rechtliches Gehör zu geben. Wenn das Landratsamt nach der Anhörung an seiner Auffassung festhält, erlässt es einen förmlichen Verwaltungsakt: die Beseitigungsanordnung. Dagegen kann der Eigentümer Klage beim Verwaltungsgericht erheben, das die Rechtmäßigkeit der Anordnung prüft. Entscheidend für die Erfolgsaussichten ist oft, ob der Bau formell – also ohne Genehmigung - oder auch materiell illegal ist - also gar nicht genehmigungsfähig wäre. Nach Auffassung des Landratsamts handelt es sich in diesem Fall nicht nur um eine formelle, sondern auch um eine materielle Illegalität. Ursprünglich sei nämlich an der betreffenden Stelle lediglich ein Bootshaus vorhanden gewesen, das mit der jetzigen Bebauung nichts mehr zu tun habe. Es handele sich vielmehr um einen vollständigen Neubau.

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