Gemeinde
10.12.2025
Von vorOrt.news

Weihnachtsschmuck ist erlaubnisfrei

Gemeinde Tutzing erlässt neue Satzung mit Gebühren für "Sondernutzungen" öffentlicher Flächen

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Werbeschilder auf öffentlichen Flächen: Das kostet Geld © pixabay

Für Sondernutzungen des öffentlichen Verkehrsraums erlässt die Gemeinde Tutzing eine neue Satzung. Die bisherige Satzung war seit Juli 2015 in Kraft, eine Anpassung wurde als erforderlich betrachtet. Im Vergleich mit der bisherigen Satzung werden die Gebühren teils erhöht.

Anlagen oder Gegenstände dürfen auf Straßen nur so angebracht oder aufgestellt werden, dass der Zugang zu allen in die Straße eingebauten öffentlichen Leitungen und Einrichtungen frei bleibt. Das gilt für öffentlich-rechtliche und bürgerlich-rechtliche Sondernutzungen auf solchen Straßen, die in der Baulast der Gemeinde Tutzing stehen, für Wege und Plätze sowie für Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen.

Als Sondernutzung wird die Benutzung öffentlicher Straßen und Plätze über den Gemeingebrauch hinaus bezeichnet. Eine Sondernutzung ist nach der Begriffsbestimmung beispielsweise auch der Überwuchs eines Grundstücks in das Lichtraumprofil einer öffentlichen Straße. Eine Benutzung von Straßen, Wegen und Plätzen über den Gemeingebrauch hinaus bedarf der Erlaubnis durch die Gemeinde, die mit einem Gestattungsvertrag erteilt wird.

5 Euro je Quadratmeter und Monat für Freischankflächen vor Cafés

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Einladend locken Tische der Gastronomie im Außenbereich bei warmem Wetter. Aber wenn sie auf einem Gehweg oder einem öffentlichen Platz stehen, ist das eine so genannte Sondernutzung - und für die muss bezahlt werden. © pixabay

In einem Gebührenverzeichnis sind „Sondernutzungsgebühren“ für zahlreiche Nutzungsarten detailliert festgelegt. Dabei gibt es deutliche Unterschiede: Die Gebühren werden in manchen Fällen nach Tagen berechnet, in anderen Fällen nach Wochen, Monaten oder Jahren. Welche Gebühren in Zukunft konkret fällig werden, steht in der neuen Satzung, die demnächst auf der Webseite der Gemeinde Tutzing veröffentlicht werden soll. Derzeit ist dort noch die alte Satzung zu finden: https://tutzing.de/wp-content/uploads/2025/04/Strassen-uWegegesetzSondernutzungenSNS-Sondernutzungsgebuehrenverzeichnis.pdf

Nach den bisher bekannten Informationen sollen zum Beispiel künftig für Freischankflächen vor Cafés, Eisdielen und Gastwirtschaften inklusiv Inventar wie Tischen oder Stühlen 5 Euro je Quadratmeter im Monat verlangt werden. Für Aufstellen von Tischen und Stühlen zu gewerblichen Zwecken sollen 10 Euro (alte Satzung: 5 Euro) je Quadratmeter im Monat fällig werden.

Werbeschilder sollen in Zukunft 10 Euro je Quadratmeter im Monat (alt: 15 Euro je Quadratmeter in der Woche) kosten. Für gewerbliche Informations- und Aktionsstände sollen 10 Euro (alt: 5 Euro) je Quadratmeter am Tag verlangt werden, für Automaten 40 Euro je Quadratmeter im Jahr, für Warenauslagen 60 Euro je Quadratmeter im Jahr. Bei Schaukästen sollen je 0,5 Quadratmeter Ansichtsfläche 25 Euro im Jahr zu zahlen sein.

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100 Euro am Tag für einen Zirkus

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Solche Aufkleber befestigt die Polizei an Autos, die nicht zugelassen sind und irgendwo am Straßenrand abgestellt werden. Der Aufforderung, solche Fahrzeuge unverzüglich zu entfernen, wird meistens nicht gefolgt - und die betreffenden Autos bleiben trotzdem stehen. Eine "Sondernutzung" der eigenen Art. Ob da Gebühren der Gemeinde helfen? © L.G.

Für Baustelleneinrichtungen sollen künftig 5 Euro (alt: 1 Euro) je Quadratmeter in der Woche fällig werden, für Blumenkübel 10 Euro je Stück im Jahr, für Lagerung von Gegenständen aller Art 1 Euro je Quadratmeter am Tag (alt: 1 Euro in der Woche). Bei einem gewerblichen Christbaumverkauf soll die Gebühr 2,50 Euro je Quadratmeter in der Woche betragen, bei einem Container 5 Euro je Quadratmeter am Tag (alt: 1 Euro je Quadratmeter in der Woche).

Die Gebühr für Filmaufnahmen und Drehgenehmigungen soll in Zukunft 100 Euro (alt: 30 Euro bis 1000 Euro) am Tag betragen. Für einen Sektempfang sollen 40 Euro (alt: 30 Euro) am Tag zu zahlen sein, für einen Zirkus 100 Euro (alt: 50 Euro) am Tag, für Veranstaltungen 200 Euro (alt: 10o Euro) am Tag. Für Sondernutzungen, die in all den aufgeführten Gebührentarifen nicht erfasst sind, soll eine „Rahmengebühr“ von 5 Euro bis 500 Euro am Tag neu in die Satzung aufgenommen werden.

Wenn ein Fahrzeug ohne amtliche Zulassung auf einer öffentlichen Verkehrsfläche abgestellt ist, sollen künftig 10 Euro am Tag zu zahle sein. In der alten Satzung war hierfür keine Gebühr festgelegt. Bei Fahrzeugen für Werbe- und Verkaufsveranstaltungen sollen 15 Euro Gebühr am Tag fällig werden oder sogar 25 Euro, wenn sie igendwo auf öffentlichem Grund abgestellt sind.

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Autos ohne Zulassung, die in Tutzing auf Parkplätzen oder am Straßenrand abgestellt worden sind. Das Fahrzeug auf den beiden Bildern rechts stand vor Jahren im Sommer wie im Winter auf dem Parkplatz am Bahnhof. © L.G.

Erlaubnisfreie Sondernutzungen

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Erlaubnisfrei: Weihnachtsschmuck eines Tutzinger Geschäfts © L.G.

Es gibt auch eine Reihe erlaubnisfreier Sondernutzungen. Dazu gehören zum Beispiel – unter der Voraussetzung, dass sie bauaufsichtlich genehmigt sind - Balkone, Erker und Sonnenschutzdächer, Schaufenster und Warenautomaten. Ebenso zählen dazu Arkaden und Durchgänge, wenn damit hinter einer festgesetzten Baulinie öffentlicher Verkehrsgrund geschaffen wird oder besteht.

Erlaubnisfrei sind auch Umzüge und Veranstaltungen, die keinem wirtschaftlichen Zweck dienen, Altäre, Fahnenmasten und andere bauaufsichtlich nicht genehmigungspflichtige Anlagen aus Anlass von religiösen und mildtätigen Veranstaltungen, Taxi-Standplätze und bestimmte Werbungen auf Baustelleneinrichtungen - aber auch Weihnachtsschmuck einschließlich Beleuchtung. In all diesen Fällen entfallen die Sondernutzungsgebühren.

Generell ist eine Erlaubnis dann nicht erforderlich, wenn die Benutzung des öffentlichen Verkehrsraums durch die Straßenverkehrsbehörde erlaubt sind und soweit Sonderrechte bestehen. Erlaubnisfreie Sondernutzungen können aber auch eingeschränkt, ganz oder teilweise untersagt werden. Dafür können Sicherheitsgründe ausschlaggebend sein.

Kein "Niederlassen zum Alkoholkonsum außerhalb zugelassener Freischankflächen“

Versagt werden kann eine Erlaubnis aber in etlichen anderen Fällen. Das gilt für das Abstellen nicht zugelassener Fahrzeuge, für das Aufstellen von Fahrzeugen ausschließlich zum Zweck der Werbung, für das Nächtigen und Lagern oder für „aktives Betteln, insbesondere das Ansprechen oder Verfolgen von Personen oder das Verengen von Zugängen (aggressives Betteln) mit Kindern und Tieren“.

In der Regel zu versagen ist die Erlaubnis nach der Satzung auch für „das Niederlassen zum Alkoholkonsum außerhalb zugelassener Freischankflächen“, für das gewerbliche Musizieren oder gewerbliche Darbietungen, die mit einem Warenverkauf verbunden sind, für das Verteilen und Anbringen von Handzetteln oder Werbeproben an Fahrzeugen, für Werbetafeln und -fahrten, Werbeveranstaltungen, Bücher- und Zeitschriftenwerbung sowie für „das Verweilen und Niederlassen zum gewerblichen oder gemeinnützigen Sammeln von Geldern und Gütern sowie zur Werbung von Mitgliedschaften“.

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